Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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zelnen Vereinsstaaten, erwachsen könnten, — abgesehen von der Besteuerung 
des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die be- 
senders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, — folgende Grund= 
#tze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollord= 
nung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als auslaändisches Ein= oder 
Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs-Behörde des 
Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von wel- 
En dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien geh ren, durch Bescheinigungen der 
renz-Zollmter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden 
sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sen es für Rechnung des Staats 
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen erhoben werden: jedoch 
— was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt dersenigen inneren Steuern, 
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite 
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inlän- 
dischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind. 
I. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
1. Von den innerhalb des Dereins erzeugten Gegenständen, welche nur 
durch einen Dereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat 
oder nach dem Auslande geführt 44 werden, dürfen innere Steuern weder für 
Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
erhoben werden. 
2. Jedem Bereinsstaate bleibt es zwar sreigestellt, die auf der Hervor- 
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden in- 
neren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern 
dieser Art einzuführen, jedoch sollen 
a) bergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige 
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, 
Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, des- 
gleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. 
Auch wird man sich 
b) so weit nöthig, über bestimmte Sütze verständigen, deren Betrag bei Ab- 
messung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Dereinsländer hier- 
nach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behand= 
lung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Wereinsstaates 
unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische 
oder als das Erzeugniß der übrigen ereinsstaaten, besteuert werden darf. In 
Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a)Wereinsstaaten, welche von einem inländischen Scheugriss keine innere 
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht 
be-
	        
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