Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 24. —— 
  
  
(Jr. 217.) Patent über die Publikation des Bundestags-Beschlusses vom 22. April 1841. 
wegen des den Verfassern musikalischer Kompositionen und dramatischer 
Werke zu gewährenden Schutzes. D. d. den 6. November 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die zum Deutschen Bunde vereinigten Regierungen in der 10ten 
diesjährigen Sitzung der Bundesversammlung vom 22. April c. sich dahin ver- 
einigt haben: 
Die im Deutschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze 
der inländischen Verfasser musikalischer Kompositionen und dramatischer Werke 
gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bun- 
desgebietes folgende Bestimmungen in Anwendung bringen: 
1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalichen Werkes, 
im Ganzen oder mit Abkürzungen, darf nur mit Erlaubniß des Autors, 
seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das 
Werk nicht durch den Druck verdffentlicht worden ist; 
2) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechts- 
nachfolger soll wenigstens während zehn Jahren, von der ersten rechtma- 
ßigen Aufführung des Werkes an, in sämmtlichen Bundesstaaten aner- 
kannt und geschützt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung sei- 
nes Werkes ohne Nennung seines Familien= oder offenkundigen Autor- 
Namens irgend Jemanden gestattet, so findet auch gegen Andere kein aus- 
schließendes Recht Statt; 
3) dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen 
ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruck- 
ten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch auf 
Entschädigung zu; 
4) die Bestimmung dieser letztern und der Art, wie dieselbe gesichert und 
verwirklicht werden soll, so wie die Festsetzung der etwa noch neben dem 
Schadensersatze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen vorbe- 
halten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbe- 
sugten Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und 
Jahrgang 1811. (Fr. 2217—22|8.) 56 ohne 
(Ausgegeben zu Berlin am 27. Dezember 1841.)
	        
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