Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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. 36. Insbesondere sind folgende Angelegenheiten der Gesellschaft an 
die vehuß. der Generalversammlung gebunden: h selschaf 
a. Vermehrung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien; 
b. Kreirung von Anleihen, worunter aber die voruͤbergehende Venutzung 
des Kredits bei Banquiers nicht zu begreifen ist; 
Anlage von Zweigbahnen; 
. Betheiligung bei andern Eisenbahnen oder Vereinigung zu gegenseici- 
ger Benutzung; 
Abänderung des Statuts; 
Auflösung der Gesellschaft. 
6 57. Abänderungen des Statuts müssen bei der Einberufung der 
Generalversammlung, wenn auch nur im Allgemeinen, zugleich mit angekündigt 
werden, und können nur mit einer Majoritäkt von Dreiviertel der anwesenden 
Stimmen beschlossen werden. 
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6. 58. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen 
Zweck besonders berufenen Generalversammlung durch eine Majorität von Drei- 
viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. 
Bei dieser Generalversammlung hat sede Aktie eine Stimme. 
Der für die Auflösung sprechende Beschluß wird durch die F. 60. be- 
zeichneten öffentlichen Bläatter bekannt gemacht und die Auflösung kann erst drei 
Monate nachher erfolgen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Schiedsrichter. 
6. 59. Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Aktiondren sol- 
len durch drei Schiedörichter entschieden werden. 
Dieselben sollen, wenn die Partheien sich nicht über alle drei vereinigen, 
durch das Handelsgericht von Köln ernannt werden, und ihre Entscheidung bm- 
nen acht Tagen nach dem von ihnen den Partheien zur Verhandlung bezeichne- 
ten Termine abgeben. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
F. 60. Alle im gegenwärtigen Statute vorgesehenen öffentlichen Bekannt= 
machungen, Einberufungen oder Aufforderungen sind genügend erlassen und für 
alle Akriondre ohne Ausnahme rechtsverbindlich, wenn sie:. 
1) in einer Kölner, 
2) in einer Aachener, 
3) in einer Frankfurter Zeitung, und 
4) in einem Bonner öffentlichen Blatte 
erschienen sind. 
Außer
	        
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