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Außer den genannten kann die Direktion, ohne dazu verpflichtet zu seyn,
auch andere Blaͤtter zur Veroͤffentlichung benutzen, je nachdem das Interesse
der Sache dies anraͤthlich macht.
Transitorische Bestimmungen,
betreffend die einstweilige Verwaltung bis zur Ausfertigung der
Konzessions-Urkunde, respektwe der Allerhöchsten Bestärigung
dieses Statuts.
D. durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom sechsten Juli dieses Jahres das
eingeleitete Unternehmen der Bonn-Kölner-Eisenbahn die landesherrliche Geneh-
migung mit Verleihung des Expropriationsrechtes erhalten hat, und demnchst
die Königliche Bestäcigung des gegenwärtigen Statuts zu gewärtigen steht, so
wird hiermi von sämmtlichen Interessenten beschlossen:
I. Die auf den Grund des vorstehenden Statuts erfolgenden Wahlen der
Direktion und des Verwaltungsrathes sollen nach Allerhöchster Bestäti-
gung des Statuts bleibende Gülrigkeit haben, so daß es alsdann nicht
nöthig ist, neue Wahlen vorzunehmen.
II. Bis dahin ist die Vertretung der Interessen sämmtlicher Theilnehmer
der besagten Direktion und dem Verwaltungsrakhe als Bevollmächtigten
und übrigens nach den Normen dieses Statuts anvertraut und ausge-
tragen.
6 Insbesondere wird die Direkeion hiermit ermächtige, die noch erfor-
derlichen Verhandlungen mit der Kön'glichen Staats-Regierung und den
Behörden fortzusehen und bis zum Schlusse zu führen. Das Resultat
dieser Verhandlungen soll dem Verwaltungsrathe zur Genehmigung Na-
mens der Gesellschaft vorgelegt werden.
III. Die Direktion übernimmt alle Vorbereitungs-Arbeiten, den Kassenbestand
und die Skripturen des provisorischen Ausschusses, welcher heute seine
Funktionen niederlegt, und ertheilt darüber Entlastung.
IV. Da es sehr wünschenswerrh und vortheilhaft für die Gesellschaft ist, daß
die Grundarbeiten noch vor dem Winter beginnen, so wird die Direktion
ebenfalls speziell ermächtigt-
a. Von allen Aktien binnen zwei Monaten zehn Prozent zu erheben;
welche die Interessenten sich hiermit verpflichten, ohne sernere Auf-
forderung an die öffentlich ndher anzuzeigenden Bangquiers zu zahlen.
b. Alle Vorarbeiten und Einleitungen m Bau der Bahn zu besor-
gen, namentlich einen vorldusigen Vertrag mit einem bewährten
(r. 2144—2145.) Bahn-