Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Bahn-Ingenieur zu schließen, die Bahnlinie nochmals ganz genau 
abstecken und nivelliren zu lassen, die betreffenden Eigenthümer zu 
ermitteln, mit ihnen in Unterhandlung zu treten, und die nöthigen 
Akquisitionen zu machen, insoweict dies ohne dermalige Anwendung 
des Expropriationsverfahrens geschehen kann. 
Alle damit verbundene Kosten und Ausgaben zu bestreiten, Vorschuß 
bei Banquiers auf Rechnung der besagten zehn Prozent zu nehmen 
und Verträge mit Beamten, jedoch nur bedingungsweise und auf 
Kündigung, zu schlietzen. 
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(Nr. 2145.) Ministerial-Erklärung wegen der mit der Königl Sächsischen Regierung getroffe- 
nen Uebereinkunft über den wechselseitigen Schutz der Waaren-Bezeichnungen. 
Vom 12. Februar 1841. 
G. # dem 6. 4. des Königlich Preußischen Gesetzes vom 4. Juli 1840., 
betreffend den Schutz der Waarenbezeichnungen, sollen die Bestimmungen der 
. 1. und 2. dieses Gesetzes auch zu Gunsten der Unterthanen derjenigen frem- 
den Staaten in Anwendung gebracht werden, mit welchen wegen der deshalb 
zu beobachtenden Reziprozität Uebereinkunft getroffen worden ist. Nachdem nun- 
mehr die Königlich Preußische und die Königlich Sachsische Regierung unter 
sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem ge- 
Hebicchen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu be- 
andeln, so wird hierdurch Seitens des unterzeichneten Königlich Preußischen 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten nöch besonders und ausdrücklich 
erklärt, daß die Bestimmungen der 95. 1. und 2. des erwähnten Gesetzes vom 
4. Juli 1840. auch zum Schutze der Königlich Süchsischen Unterthanen in der 
gesammten Königlich Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial- 
Erkldrung ausgefertigt, und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Be den 12. Februar 1841. 
(. S) 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
V. ehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklaͤrung 
der Koͤniglich Saͤchsischen Regierung ausgewechselt worden ist, hierdurch zur oͤf- 
sentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 3. Maͤrz 1841. 
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
 
	        
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