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2) von einem Gohlen, Kalb, Schwein, Schaaf, Lamm, oder
einer Ziege .. ... — Sgr. 2 Pf.
Faͤhr
I. Von einer jeden Person, S6..00 —u was sie trägt. — 6
Personen, welche zu einem Fuhrwerke gehören, oder Thiere
reiten, führen, oder treiben, wofür die Abgabe nach den
Sätzen zu II. und III. entrichtet wird, oder, nach den un-
ten gegebenen Bestimmungen, nichts zu entrichten ist,
sind frei.
II. Von Thieren:
1) für ein Pferd, Maulthier, einen Maulesel, ein *-
indvieh, oder einen Ebesem
2) für ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, eine Ziege, ere,
anderes kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt wird. —. . —
3) fuͤr Federvieh, welches getrieben wird, fuͤr jede 10 Stuͤck —
Wenn Federvieh in geringerer Sahl, als 10 Stück,
imgleichen, wenn ie) aller Art auf einem Fuhrwerk,
oder einem Tragkorbe übergesetzt wird, so wird dafür
keine besondere Abgabe erhoben
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III. Vom Fuhrwerk, neben der Abgabe fuͤr das Gespann zu U.,
1) ein beladns 3 —
EIEIIIII 2 —
3) fuͤr einen Handwagen, Handschlitten, Handkarren, bela-
den oder unbeladen .. — „ 6
IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, welche die Per-
sonen, das Fuhrwerk und die Thiere treffen würde, wodurch sie zur Fähr-
stelle gebracht worden sind.
In streitigen Fdllen werden fünf Zentner für eine Pferdsladung ge-
rechnet.
V. 1) Die unter I. bis IV. vorgeschriebenen Süätze sind bei jedem Wasserstande,
beim Eisgange jedoch doppelt zu entrichten.
2) Ob die Passage uͤber das Eis Statt finden darf, wird durch eine Tafel
bezeichnet. In der Regel wird fuͤr eine solche Passage nichts, wenn aber
Schwimmbruͤcken oder Bretter dabei benutzt werden muͤssen, so wird die
Haͤifte der unter 1 bis IV. vorgeschriebenen Saͤtze erlegt.
Befreiungen.
Bruͤck- und gaͤhrgeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Koͤnigl. Hau-
ses, oder den Koͤnigl. Gestuͤten angehoͤren;
2) von kommandirtem Militair, wohin auch einberusene Militairs, Rekruten
und Kantonisten, die von den Truppentheilen zur Kriegsreserve“ entlassenen
Leute, so wie die Landwehrmaänner, welche zu den Sonmagsübungen und
Kontrolversammlungen gehen, oder davon zurück kommen, gehören: von
Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf
dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offzieren, oder in
deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienst und in Dienstuniform
ge-