— 80 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9.
(Nr. 2252.) Allerböchsie Kabinersorder vom 16. Januar 1842. in Betreff der Sciftung einer
Auszeichnung für pflichttreue Dienste in der Landwehr.
J übergebe dem Kriegoministerium die beifolgenden Bestimmungen wegen
Sraistung einer Auszeichnung für pflichttreue Dienste in der Landwehr, mit dem
Auftrage, solche der Armec bekannt zu machen, und zur Ausführung derselben
das Weitere zu versüugen. Dem Staatsministerium habe Ich dieserhalb das
Nöthige zugehen lassen.
Berlin, den 16. Januar 1842.
Friedrich Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
5
Mi Wohlgefallen habe Ich das achtungswerthe Bestreben der Landwehr, sich
fortdauernd ihrem Zwecke angemessen auszubilden, bemerkt und daher beschlossen,
forthin jedem Wehrmanne, nachdem er seine Dienstpflichten erfuͤllt hat, als eine
bleibende Erinnerung eine aͤußere Auszeichnung nach folgenden Bestimmungen
zu verleihen:
1) Diese Auszeichnung besteht in einem kornblauen Bande, in welchem mit
gelber Seide Mein Namenszug (F. W. IV.) eingewirkt ist, und wird
in einer eisernen Einfassung auf der linken Brust gleich wic die Dienst-
Auszeichnung des stehenden Heeres getragen.
2) Sie ist für Offtziere, Unteroffizirre und Wehrmänner gleich.
3) Den Ansoruch darauf hat Derjenige, welcher nach Ableistung der gesetz-
lichen Dienstpflicht im stehenden Heere, in beiden Aufgeboten der Land-
wehr die ihm obliegenden Pflichten vorwurfsöfrei ersallte (S. . 7.)
Zabrgang 18 1. (Jr. 252.) 15 4) Die
(Ausgegeben zu Berlin am 29. März 1842.)