Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1.——
(Nr. 2227.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und Herzog-
lich Braunschweigischen Regierung getroffene Uebereinkunfe zur Beförderung
der Rechtspflege. Vom ##chem# 1841.
9. Dember
Zce der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigischen
Feterung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getrof-
en worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter
den nachstehenden Bestimmungen und Einschränkungen, sowohl in Civil= als
Straf-Rechts-Sachen diesenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des In-
landes nach dessen Gesetzen und Gerichts-WVerfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Artikel 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni-
tionsresolutc oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate
an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge-
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Wergleiche
Statt finden.
Wie weit Wechsel-Erkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten
in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 30. bestimmt.
Artikel 3.
« Ein von einem zustaͤndigen Gericht gefaͤlltes rechtskraͤftiges Civil-Erkennt-
niß begruͤndet vor den Gerichten des andern der kontrahirenden Staaten die
Einrede der rechtskraͤftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als
Jahrgang 1842. Gr. 2227.) 1 wenn
(Ausgegeben zu Berlin am 15. Januar 1842.)