Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Ar. 2287.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Kur- und 
Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz. Vom 
21. Juni 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial- 
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um 
solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern, in geeigneten Fällen 
zu berufen und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu bedienen. 
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen 
Stände der Kur= und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Nie- 
derlausitz, was folgt: 4 
6. 1. 
Es soll in der Kur= und Neumark Brandenburg und dem Markgraf- 
thum Niederlausitz, so wie in allen übrigen Provinzen Unserer Monarchie, ein 
Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtag versammelten Ständen gebildet 
werden, der sich auf Unsern Befehl zu versammeln hat, um Uns die Gelegen- 
beit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage nicht versammelt 
sind, ständische Organe mit ihren Gutachten zu hören. 
6. 2. 
Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzial-Stände, wie solche 
durch den Art. III. des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1823. vorgeschrieben 
ist, erleidet durch den Ausschuß (§. 1.) keine Beeinträchtigung. 
6. 3. 
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An- 
sichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von ihnen berathenen 
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der weiteren 
Berathung der Gesetze, in den höheren Instanzen der Legislation neue Mo- 
mente hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe 
eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizufuͤhren. 
8. 4 
Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein staͤn- 
disches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenstaͤnden, welche bisher 
in der Regel an die Provinzial-Staͤnde nicht gelangt sind, sofern Wir dabei 
den Rath erfahrener Maͤnner aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen 
fuͤr gut finden werden, die anzunehmenden Hauptgrundsaͤtze einer Besprechung 
wollen unterwerfen lassen. 
Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vor- 
berei-
	        
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