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Artikel 47.
Den vor einem auswaͤrtigen Gerichte abzuhoͤrenden Zeugen und andern
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versaͤum-
niß ihnen gebuͤhrenden Verguͤtung, nach der von dem requirirten Gerichte ge-
schehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden
Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 48.
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Civil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu be-
sitzt, soll nur das Zeugniß dersenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter wel-
cher diese Person ihren Wohnsitz hat.
Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die
Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es
angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kri-
minalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch
in dem gesprochenen Erkenmtnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall
dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.
Artikel 40.
Süämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die
Königlich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des ge-
genwärtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimath in keiner
Verbindung.
Artikel 50.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Januar
1842. an gerechnek, festgesetze. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablause keine Auf-
kündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er-
kldrung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 4. Dezember 1841.
(L. S)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. v. Maltzan.
Vor-