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(Nr. 2230.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Dezember 1841., betreffend die Auslegung
der Deklaration vom 6. April 1839. in Ansebung der Rechtsmittel der
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse über Bagatell-Objekte.
A## Ihren Bericht vom 11. v. M. erkläre Ich Mich damit einverstanden,
daß die Bestimmung des Artikels 1. Nr. 2. der Deklaration vom 6. April 1839.
und der Order vom 23. November desselben Jahres (Gesetzsammlung S. 120.
und 336.), nach welcher das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Er-
kenntnisse über Streitpunkte, deren nach Gelde zu schätzender Betrag die Summe
von sunszig Thalern nicht übersteigt, ausgeschlossen ist, sich nur auf Entschei-
dungen erster Instanz bezicht. Ist dagegen in zweiter Instanz auf einge-
legte Appellation erkannt, so verbleibt es bei der Bestimmung des H. 4. der
(Verordnung vom 14. Dezember 1833. (Gesehsammlung S. 302.), daß die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein solches Erkennniß unabhängig von der Höhe
des Gegenstandes der erhobenen Beschwerde Statt fundet. Diese letztere Bestim-
mung kommt daher auch in dem Falle zur Anwendung, wenn die Nichtigkeits-
beschwerde nach Artikel 3. Nr. 2. der Deklaration vom 6. April 1839. darauf
gegründet wird, daß der Richter zweiter Instanz die Appellation zugelassen habe,
ungeachtet dieselbe wegen Mangels der appellabeln Summe hätte zurückgewiesen
werden müssen. Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung bekannt zu
achen.
Charlottenburg, den 22. Dezember 1841.
Friedrich Wilhelm.
An die Staaks= und Justizminister v. Kamptz und Mühler.