Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 2.—— 
  
(Nr. 2231.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Dezember 18l., die Gültigkeit und ereku- 
torische Krast der von den General-Kommissionen und übrigen Autein= 
andersetzungs-Behörden bestätigten Rezesse. 
Ar# Ihren Bericht vom 23. v. M. erkläre Ich Mich nunmehr mit der in 
dem Bericht vom 29. Juni d. J. entwickelten Ansicht einverstanden, daß die 
von den General-Kommissionen und den übrigen im Ressort derselben beschäf- 
tigten Auseinandersetzungs-Behörden bestaktigten Rezesse auch gegen diesenigen 
Personen gültig und exekutorisch sind, welche die bei dem betreffenden Geschäft 
betheiligten Grundstücke erst nach bewirkter Vollziehung des Rezesses von dem 
zu jener Zeit im Hypothekenbuch eingetragenen Eigenthümer erwerben. Ich 
bestimme daher zur Beseitigung der hiergegen aufgestellten Bedenken, daß es 
einer nachträglichen Vernehmung solcher neuen Erwerber über das bereits ab- 
geschlossene Geschäft nicht bedarf, vielmehr auch ohne deren Zusiimmung die 
nach dem Rezeß erforderlichen Eintragungen in die Hypothekenbücher veranlaßt 
werden sollen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 18. Dezember 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Mühler und v. Rochow. 
  
Jahrgang 1842. (Nr. 231 — 2222.) (Nr. 2232.) 
(Ausgegeben zu Berlin am 18. Januar 1842.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.