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die von Magdeburg nach Oschersleben zu erbauende Bahn von diesem letzteren
Orte bis Wolfenbüttel zum Anschlusse an die von dort nach Braunschweig ge-
hende Bahn weiter zu führen.
Artikel 2.
In Betreff der obengedachten innerhalb des Preußischen Gebiets aus-
zuführenden Eisenbahn von Oschersleben bis zur Braunschweigischen Grenze
sollen die Bestimmungen des Königlichen Preußischen Gesetzes über die Eisen-
bahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. zur Anwendung kommen, in so-
weit nicht der besondere Umstand, daß diese Bahn von der Herzoglichen Re-
gierung selbst in Bau und Betrieb genommen wird, so wie die Erwägung, daß
die innerhalb des Preußischen Gebiets belegene Bahnstrecke mit dem im Her-
zoglich Braunschweigischen Gebiete belegenen Haupttheile der nach Braunschweig
führenden Eisenbahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit
zu benuben ist, zu Abweichungen davon Anlaß geben.
Demzufolge ist man übereingekommen, daß die Bestimmungen in den
6é. 1. 2. 3. 6. 27. 28. 20. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 37. 38. 39. 40. 41. 47.
und 48. des in Bezug genommenen Gesetzes vom 3. November 1838. rück-
sichtlich der mehrerwähnten im Preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke außer
Anwendung bleiben.
Wegen der sonst nöthigen Abweichungen hat man sich dagegen über fol-
gende Punkte vereinigk.
Artikel 3.
Zu 6. 4. des Gesetzes.
Rücksichtlich der Feststellung der Bahnlinie und des Bauplanes für die
im Königlichen Preußischen Gebiete belegene Bahnstrecke behält die Herzoglich
Braunschweigische Regierung die Mittheilung des speziellen Projekts, Behufs
der weiteren Vereinbarung sich noch vor, indem dieselbe übrigens sich verbind-
lich macht, sowohl auf der obengedachten Bahnstrecke, als auf der weiteren
Bahn nach Braunschweig hin die Spurweite mit der auf den Preubischen Ei-
senbahnen angenommenen von 4 Fuß 81 Zoll Englisch im Lichten der Schie-
nen in Uebereinstimmung zu bringen und zu erhalten.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließ-
lich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Herzog-
lich Braunschweigischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge, und eine
Genehmigung Seitens der Königlich Preußischen Regierung nicht erforder-
lich sey.
Artikel 4.
Zu 5. 21. des Gesetzes.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichret sich, den Bau
Jahrgang 1842. (Nr. 22A3.) 9 der