Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 6. 
  
  
  
  
(Nr. 2246.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. Jannar 1812., die Aufhebung des unbeding- 
ten Verbots des Besuchs der Universitäten Zürich und Bern betreffend. 
J, will unter den veränderten Umständen das durch die Order vom 18. De- 
zember 1834. bestehende unbedingte Verbot des Besuchs der Universitäten in 
Zürich und Bern Seitens Meiner Unterthanen wieder aufheben und den Besuch 
dieser Universitäten nunmehr von der speziellen Genehmigung des Ministeriums 
der geistlichen 2c. Angelegenheiten, welches demgemätz mit Order versehen ist, ab- 
hängig machen. 
Charlottenburg, den 3. Januar 1842. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(Nr. 2247.) Allerhöchste Bestätigungs= Urkunde vom 18. Februar 1842. nebst dem dazu ge- 
hörigen zweiten Nacherag zu dem Statute der Berlin-Anhaltschen Eisen- 
bahn-Gesellschaft in Betreff der Verausgabung von 5000,000 Rehlr. Prio- 
ritäts-Aktien. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, Koͤnig von 
Preußen rc. ꝛc. 
wollen der von der Berlin-Anhaltschen Eisenbahngesellschaft in den Gencral= 
Versammlungen vom 29. Oktober und 10. Dezember 1841. beschlossenen Ver- 
mehrung des auf 4 Millionen erhöhten Aktienkapitals um 500,0 Rehlr., welche 
durch Ausgabe anderweiter sogenannter Prioritäts-Aktien beschafft werden sollen, 
hiermit Unsere Genehmigung ertheilen, und den in den anliegenden Verhand- 
lungen vom 290. Oktober und 10. Dezember 1841. enthalrenen Nachtrag zu dem 
Jahrgang 1832. (Jr. 2210 — 22., 12 un- 
— 
(Auegegeben zu Berlin am 7. Marz 1842.)
	        
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