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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 8.—
(Nr. 2250.) Deklaration, die erfolgte Aufhebung der Bestimmungen im Theil II. Buch .
Titel 5. Artikel 9. SS. 4 und 5. des Preußischen Landrechts von 1721.
betreffend. Vom 11. Dezember 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
erklaͤren zur Beseitigung entstandener Zweifel nach Anhoͤrung Unserer getreuen
Staͤnde der Provinzen Preußen, Pommern und Posen auf den Antrag Unsers
Staatsministeriums:
daß es in denjenigen Landestheilen, in welchen das Preußische Landrecht
von 1721. als Provinzialrecht gilt, bei derjenigen fruͤheren Praxis der
Gerichte verbleiben soll, nach welcher die Bestimmungen des gedachten
Landrechts Buch 4. Titel 5. Artikel 9. 86. 4 und 5. durch Einführung
des Allgemeinen Landrechts für aufgehoben zu achten und demgemäß
über das Verhältniß des neuen Erwerbers eines mit Hypotheken be-
lasteten Grundstücks zu den Realberechtigten lediglich die Worschriften
des Allgemeinen Landrechts mit den dasselbe abändernden, erlduternden
und erganzenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 11. Dezember 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preusßen.
v. Boyen. v. Kamptz Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg.
Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. Frh. v. Werther.
Jahrgang 1832. (Nr. 2250 — 2251.) 14 (Tr. 221.)
(Ausgegeben zu Berlin am 13. Marz 1842.)