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funden haben und deswegen auf dieselben die Verordnung vom 17. August
1835. Anwendung finden muß.
8. 3.
Die uͤbrigen in den Verordnungen vom 6. Maͤrz 1821. und 2. August
1834. angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts bleiben auch fer-
ner in Kraft; die Umersuchung wegen der in denselben bezeichneten Verbrechen
soll aber, mit Beseitigung der Kriminalordnung und des Titels 35. der Allge-
meinen Gerichtsordnung, nach den in der Nheinischen Strafprozeßordnung für
zuchtpolizeiliche Vergehen gegebenen Vorschriften geführt werden.
6. 4.
Bei den Perhandlungen über die in den . 196 bis 206. des Tit. 20.
Theils 2. des Allgemeinen Landrechts erwähnten Verbrechen ist die Oeffentlich-
keit ausgeschlossen; dasselbe tritt ein bei den Berhandlungen über Dienstvergehen
der Beamten, bei welchen die Oeffentlichkeit nach den Verhälenissen des Be-
schuldigten ihm nachtheilig werden kann, oder Gegenstände zur Sprache kom-
men, deren Bekanntwerden in anderer Hinsicht schädlich werden könnte.
Ueber die Ausschlietzung der Oeffentlichkeit haben die Gerichte nach Vor-
schrift der Verordnung vom 31. Januar 1822 (Gesetz= Sammlung S. 80.)
zu erkennen.
d. 5.
Von den gegen Beamte wegen Dienstvergehen in erster Instanz abge-
faßten Erkenntnissen hat der Ober-Prokurator, unmittelbar nach deren Verkün-
digung, dem Departementschef Abschrift einzureichen, welcher sodann die Einle-
gung des Aggravations-Rechtsmittels, wenn er sich hierzu veranlaßt findet, dem
Ober-Prokurator zur weiteren Verfolgung anzuzeigen hat.
6. 6.
Wenn das höchste Maaß der gesetzlichen Strafe eines nach den land-
rechtlichen Bestimmungen zu beurtheilenden Verbrechens die Dauer einer fünf-
jährigen Freiheitöstrafe übersteigt, so müssen in erster Instanz fünf Richter, in
der zweiten Instanz sieben Richter zum Erkenntnisse mitwirken. Sollte bei ein-
zelnen Gerichten die hiernach erforderliche Zahl der Mitglieder nicht vorhanden
sein, so hat der Justizminister dieselbe durch kommissarische Heranziehung ande-
rer zum Richteramte qualifizirter Justizbeamten zu ergänzen.
6G. 7.
Hinsichtlich der zur Zeit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung
bereits eingeleiterten Untersuchungen ist nach folgenden Vorschriften zu verfahren:
Ueber die in der ersten Instanz noch unerledigt schwebenden Untersuchun-
gen erkennt die Zuchtpolizei-Kammer des Landgerichts, mit Beobachtung der
in den 96. 4. 5 und 6. dieser Verordnung enthaltenen nadheren Bestimmungen.
Hat die Appellations-Kammer des Landgerichts, nach den bisher befolg-
ten Vorschriften, bereits in erster Instanz erkannt, und ist ein Rechtsmirtel ein-
(Fr. 2251.) gelegt,