Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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fernung von zehn Ruthen, als isolirte Lage, gleichviel ob Brandgiebel vorhan- 
den oder nicht. 
S. S. 
Jedes Gebaͤude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben- oder 
Hintergebaͤude besonders versichert werden. 
S. 9. 
Es steht zwar einem Jeden unter der im §. 1. gedachten Beschraͤnkung 
frei, seine Gebdude nach Gutbefinden auch anderswo, als bei der Feuersozietaͤt 
für das platte Land der Grafschaft Hohnstein, gegen Feuersgefahr zu versichern; 
kein Gebdude aber, welches anderswo schon versichert ist, kann bei der Feuer- 
Sozietät der Grafschaft Hohnstein weder ganz noch zum Theil aufgenommen, 
und kein Gebude, welches bei dieser Sozietcht bereits versschert ist, darf auf ir- 
gend eine andere Weise nochmals, es sey ganz oder zum Theil, versichert werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo versschert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Kata- 
stern der Sozietät für das platte Land der Grafschaft Hohnstein sofort gelöscht, 
sondern es geht auch der Eigenthümer im Fall eines Brandunglücks der ihm 
sonst aus versben zukommenden Brandvergutigung verlustig, ohne daß gleich- 
wohl seine Berbindlichkeit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablauf des 
Jahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und 
die Sozietät ist überdem verpflichtet, den Fall zur ndhern Bestimmung dar- 
über, ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betruges vorhan- 
den sen? dem kompetenten Gericht von Amtswegen anzuzeigen. 
Der S§. 38. findet jedoch auch auf diesen Fall Anwendung. 
S. 10 
Auch soll Jedermann, dessen Gebaͤude innerhalb des Bereichs der So- 
zietaͤt fuͤr das platte Land der Grafschaft Hohnstein gelegen sind, und der seine 
Gebaͤude anderswo, als bei dieser Sozietaͤt versichert hat, verpflichtet seyn, solches 
mit Benennung der genommenen, nur nach §. 14. zulässigen Versicherungssumme 
binnen laͤngstens 14 Tagen bei fuͤnf Thalern Ordnungsstrafe, welche zur Feuer- 
Sozietaͤtskasse fließt, der Feuersozietaͤtsdirektion entweder unmittelbar oder durch 
Bermittelung des Ortsvorstandes anzuzeigen. 
I1il. 
Im Allgemeinen besteht fuͤr die Besitzer von Gebaͤuden keine Zwangs- 
pflicht, ihre Gebaͤude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es haͤngt solches 
von ihrem freien Entschlusse ab. 
S. 12. 
Indessen soll fortan jeder Hypothekglaͤubiger, fuͤr dessen Forderung ein 
bei der Feuerversicherungssozietaͤt versichertes Gebaͤude verhaftet ist, wofern er 
sich solches ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdruͤckliche Einwilligung 
dazu beibringr, berechtigt seyn, sein Hypothekenrecht im Feuersozietaͤtskataster 
vermerken zu lassen; und es ist alsdann die Direktion nicht allein zu diesem 
Vermerk, sondern auch dazu verpflichtet, die geschehene Eintragung desselben 
auf dem Schuldinstrument selbst zu bescheinigen. 
Ein solcher Dermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als 
wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder die ausdrückliche 
(Nr. 23.) 23• Ein- 
3. Beitritts- 
oflichtigkeit der 
Tbeilnehmer.
	        
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