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Der Direktor fuͤhrt in den Versammlungen der Deputirten den Vorsitz;
es entscheidet bei den Beschlußnahmen die einfache Stimmenmehrheit der An-
wesenden und giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Direktors den Aus-
schlag.
Die Deputirten sind jederzeit unter der Verwarnung: „daß bei ihrem
Nich erscheinen in der Versammlung angenommen werde, daß sie
dem Beschlusse der Mehrzahl der Erschienenen beitreten“ schriftlich
und unter Angabe des Gegenstandes der Berathung vorzuladen, und ist demnach
die Beschlutzsähigkeit der Versammlung von der Anzahl der erschienenen Mit-
glieder nicht abhängig.
Es wird jedoch jedem Deputirten besonders zur Pflicht gemacht, im
Falle einer Behinderung seinem Stellvertreter davon Anzeige zu machen, damit
dieser der Versammlung beiwohne.
Die Reiseentschädigung der Deputirten resp. deren Stellvertreter erfolgt
aus der Sozietätskasse. Darüber, nach welchen Satzen diese Entschddigung ge-
währt werden soll, ist von der Deputation bei Regulirung des Erats (§. 64.)
Beschluß zu fassen.
. 69.
Den Beschlüssen der Deputirten der Sozietäktsinteressenten ist unterworfen:
1) die Regulirung des Etars für die Sogzietät (§S. 63. und 64.);
2) die Prüfung und Begutachtung der Jahresrechnungen (§. 86.);
3) die Anstellung von Prozessen; und
4) die Festsetzung der Entschädigung, welche nach §. 46. für verbranmte oder
gänzlich ruinirte Geueridschgerathschaften zu gewaͤhren i
Bei der Feuersozietaͤts- Diretti wird ein Hauptlagerbuch und fuͤr
jede zum Verbande gehoͤrige Gemeinde ein Ortslagerbuch gefuͤhrt, welches alle
das Feuerversicherungsgeschaͤft benessenden Haupthandlungen nachweisen muß.
Die Ortslagerbücher, worin ien einzelne mit einer besonderen Haus-
nummer versehene Gehöft oder Gebdude, welches ein abgegrenztes Besitzthum
bilder, ein besonderes Folium und eine eigene Nummer erhält, werden nach dem
hier beigefügten Schema 3., und zwar in zwiefacher Ausfertigung, angelegt und
weiter durchgeführt. Die Anfertigung liegt unter Leitung des Direktors den
Ortsvorständen ob, bei welchen das Unikat des Ortslagerbuchs verbleibt, wäh-
rend aus den Duplikaten sämmtlicher Ortslagerbücher bei der Direktion das
Hauptlagerbuch zusammengesetzt wird.
Hinsichtlich der zur Sozierät gehörigen einzelnen Domainengüter und
Vorpwerke liegt ober die Anfertigung des Ortslagerbuchs der Direktion ob, und
wird das Unikat desselben demnächst dem Schulzen dersenigen Gemeinde
zur Ausbewahrung zugesandt, mit welcher das betreffende Gut im Kommunal=
verbande steht.
8. 72.
Die vorfallenden Veraͤnderungen — Eintreten neuer, oder Austreten bis-
heriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssummen
— werden, sobald solche als statthaft anerkannt sind, in die dazu besonders be-
stimm=