Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Den Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm statutenmaßig 
zustehenden Befugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Personen und Beherden 
niemals zu führen verpflichtet. Dasselbe verbindet durch seine Handlungen die 
Gesellschaft gegen Dritte unbedingt. 
Zu allen gerichtlichen oder autßergerichtlichen Erkldrungen des Direktoriums 
insbesondere zu Verträgen und Vollmachten, ist die Unterschrift von fünf Mit- 
gliedern oder Stellvertretern erforderlich und ausreichend. 
  
Schema
	        
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