Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Sie begutachten die Antraͤge auf Konzessionirung zur Herausgabe neuer Zeitun- 
gen und anderer Zeitschriften und wachen daruͤber, daß diese Schriften sich in- 
nerhalb der Grenzen ihrer Konzession und ihres genehmigten Plans bewegen. 
Sie sind die nächsten Amtsvorgesetzten der Censoren, beaufsichtigen deren Ge- 
schäftsführung und haben dahin zu wirken, daß die Cenfur sowohl in Bezie= 
hung auf die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als in Be- 
ziehung auf die freie Bewegung des literarischen Verkehrs genau im Geiste 
der deshalb bestehenden Vorschriften gehandhabt werde. 
Die Ober-Präsidenten entscheiden: 
1) über die Beschwerden, welche bei ihnen gegen die Censoren 
wegen verweigerter Druckerlaubniß angebracht werden, in 
erster Instanz;z sie sind aber befugt, der Entscheidung in Fädllen, wo# 
dieselbe ihnen zweifelhaft erscheint, sich zu enthalten und solche sogleich 
dem Ober-Censurgericht zu überlassen, welchem sie alsdann die Be- 
schwerden, unter sofortiger Benachrichtigung der Beschwerdeführer, zu 
übersenden haben. Ebenso steht auch den letzteren frei, ihre Beschwer- 
den über die Censoren unmiktelbar bei dem Ober-Censurgericht an- 
zubringen; 
2) über alle Kontraventionen gegen die Censur-Gesetze; 
3) über diejenigen Kontraventionen, deren sich Verfasser, 
Verleger oder Drucker censurfreier Schriften dadurch schul- 
dig machen, daß sie es, Unserer Order vom 4. Obtober v. J. 
zuwider, unterlassen, vor dem Ausgeben solcher Schriften 
Din Exemplar derselben bei der Polizei-Behbörde niederzu- 
ßegen. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen die Untersuchung und Bestra- 
fung von Polizei-Kontraventionen verfassungsmäßig den Gerichten zusteht, soll 
dies auch rücksichtlich der vorstehend unter Nr. 2. und 3. bezeichneten Kontra- 
ventionen eintreten. Zieht eine solche Kontravention den Berlust des Rechts 
zum Gewerbe des Buchhandels oder der Buchdruckerei nach sich, so ist die 
Emscheidung bei dem Ober-Censurgerichte (I. 11. zu 5.) zu beantragen. 
+ 6. 
Die Polizei-Behörden sind verpflichtet, alle zum Debit oder sonst zu 
Verbreitung bestimmte Schriften, deren Inhalt gesetzlich strafbar ist, oder die 
durch die Gesetze verboten, imgleichen diesenigen, welche censurpflichtig, aber ohne 
Erlaubniß des Censors gedruckt sind, in Beschlag zu nehmen und das weitere 
Verfahren hinsichtlich derselben bei den kompetenten Behörden zu beantragen. 
8. 7. 
Aber auch der Debit anderer als der K. 6. bezeichneten Schriften, sie 
mogen censursfrei oder censirt seyn, kann, wenn ihr Inhalt als gefährlüch für das 
gemeine Wohl zu erachten ist, durch Entscheidung des Ober-Censurgerichts, 
und bis diese ergeht, einstweilen durch polizeiliches Einschreiten verhindert werden 
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