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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 5. April 1882.
Inhalt.
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Ressortverhältnisse der Militärbehörden bei der Pfändung des
Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten. Vom 27. März 1882. — Verfügung
der Mintsterien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen
Todes oder bei Auffindung von Leichen von Militärpersonen des aktiven Dienststandes. Vom 17. März 1882.—
Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze
vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben. Bom 29. März 1882. — Verfügung des Steuerkollegiums,
betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer für das Etatstahr 1. April
1882/ 81. März 1888. Vom 30. März 1882
gekanntmachung des Instizministeriums, betreffend die Ressortverhältnisse der Militärbehörden bei der
Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Osfziere und Militärbeamten.
Vom 27. März 1882.
. . .... 31.Dc-1881
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des Justizministeriums vom —
(Reg. Blatt von 1882 S. 2) wird in der Anlage die für den Bereich der Königlich
bayerischen Militärverwaltung aufgestellte, im Central-Blatt für das Deutsche Reich
Seite 92 ff. veröffentlichte Nachweisung der bei der Pfändung des Diensteinkommens und
der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten zur Mitwirkung berufenen Militärbehörden
und -Beamten bekannt gemacht.
Stuttgart, den 27. März 1882.
Faber.