Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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in allen Punkten genehmigen, indem Wir insbesondere, im Anerkenntnisse der 
Wichtigkeit der obenbezeichneten Eisenbahnverbindung für die allgemeinen Landes- 
Interessen, für die Zinsen des Aktien-Kapitales, wie dasselbe im 8. 9. der Sta- 
kuren vorldusig angenommen worden und demnächst in Gemäßheit des §. 15. 
definitiv fesigestellt werden wird, und zwar zum Satze von Drei und Ein Halb 
Prozent, unter den in den Statuten enthaltenen ndheren Bestimmungen und 
Bedingungen die Garamtie des Staates hierdurch bewilligen. 
Zugleich bestimmen Wir, daß, so weit nicht in den ebenerwähnten Sta- 
tuten besondere Festsetzungen gerrossen worden, die in dem Gesetze über die Ei- 
senbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen Vor- 
schristen, namentlich diefenigen über die Expropriation, nebst den besonderen Be- 
stimmungen und Maaßgaben, welche in dem am 10. April 1841. mit der 
Koniglich Hannoverischen und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
wegen der Herstellung einer Eisenbahn von Magdeburg über Braunschweig und 
Hannover nach Minden abgeschlossenen Staatsvertrage (Gesetz-Sammlung für 
1842. Seite 46. ff.) binsichtlich der Strecke von Minden bis zur Landesgrenze 
enthalten sind, auf die vorgedachte Eisenbahn-Unternehmung Anwendung fin- 
den sollen. 
1! Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungsurkunde soll nebst den 
in dem mehrerwähnten Notarial-Akte vom 9. Oktober d. J. enthaltenen Sta- 
turen durch die Gesetz Sammlung bekannt gemacht werden. 
Gegeben Charlottenburg, den 18. Dezember 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Mühler. v. Bodelschwingh. 
  
Statuten 
für die 
Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Titel I. 
Zweck und Befugnisse der Gesellschaft. 
S. 1. Zum Zweck der Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn von 
Köln bis zur Landesgränze bei Minden wird eine anonyme Gesellschaft nach 
den Bestimmungen des Preußisch-Rheinischen Handelsgesetzbuches, und zwar nach 
den Artikeln 20—37. desselben, gebildet, welche den Namen 
Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft 
annimmt und ihren Sitz in der Stadt Köln hat. " 
o 2.
	        
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