Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Der Ueberschuß wird nach Abzug der den Mitgliedern des Ad- 
ministrationsrathes und der Direktion, sowie den Beamten statutengemaß 
oder konrraktlich zu gewährenden Tantiemen, vorbehaltlich des nach 
Nr. IV. dem Staate zufallenden Antheils, auf sämmtliche Aktien als 
Dividende vertheilt. 
IV Wenn der Reinertrag (Nr. III.) 6 auf mehr als 5 Prozent des Ak- 
ien-Kapitals (6. D. resp. 15.) belduft, so faͤllt von diesem Ueberschusse 
über 5 Prozent der dritte Theil dem Staate zu, um nach seinem Er- 
messen zur Ausgleichung erwa geleisteter oder könftig zu gewährender Zins- 
zuschüsse (§. 17.) oder zum Ankaufe von Akrien nach dem Tageekurse 
verwendet, zu werden. 
5. 12. Für den Fall, daß der Reinertrag (s. 16. III.) nicht dazu hin- 
reichen sollte, um für die sämmrlichen Aktien einen fährlichen Zinsgenuß von 
3“ Prozent zu gewähren, wird vom Staate der hierzu nöthige Zuschuß geleistet, 
und dieser Zinsgenutz unbedingt garamtirt, so lange nicht die Amortisarion der 
Akrien vollständig beendigt ist. 
#K. 18. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren 
Zinskupons ausgereicht, welche mit cinem Komtrollzeichen des Königlichen Fi- 
nanzministeriums versehen und nach Ablauf des letzten Jahres durch neuc er- 
setzt werden. 
Die Einlösung der Zinskupons und die Zahlung der Didvidenden er- 
solgt in Köln, Düsseldorf und Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche etwa 
sonst noch von der Direk#on mit Zustimmung des Königlichen Finanzministertums 
hierzu bestimmt werden. 
##. 19. Die Zinsen und Oividenden, welche nicht innerhalb vier Jahre, 
vom Tage der ersten öffentlichen Aufsorderung an gerechnet, und nach zweimal, 
in Zwischenrdumen von wenigstens Einem Jahre wiederholt erlassenen desfall- 
sigen öffentlichen Aufforderungen, in Empfang genommen worden sind, verfallen 
der Gesellschaft. 
#. 20. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien, Zinskupons 
oder Dividendenscheine mortifizirt werden, so erläßt die Direktion dreimal, in 
Zwischenrdumen von vier Monaten, eine sffentliche Aufforderung, jene Doku-- 
mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. 
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Do- 
kumente nicht eingeliesert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so er- 
klärt die Direktion die Dokumente öfsentlich für nichtig oder verschollen, und 
sfertigt an deren Stelle andere aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
§. 21. Die emittirten Aktien mit Ausschluß des vom Staate selbst nach 
& 9. a., resp. S. 15. übernommenen Siebentels werden durch allmalige Einlösung 
nach dem Nennwerth vom Staate erworben und amortisirt. Von den amor- 
tisirten Aktien bezieht der Seaat die Zinsen und Dividenden. 3 
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