Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

s) Festsetzung des Bahngeldes; 
6) Festsetzung des Tarifs für den Transport von Personen, Waaren und 
onstigen Gegenständen; 
b) Beeinbarungen mit Unternehmern von Eisenbahnen nach Maaßgabe des 
. 7. 
Die vorbehaltene Genehmigung Seitens des Administrationsrathes kann, so 
weit es thunlich ist, vorgaͤngig, oder auch nach einem allgemeinen, jaͤhrlich auf- 
zustellenden Etat ertheilt werden. 
#. 71. Die Direktion kann, wenn sie es vermittelst einer Majorieät 
von wenigstens fünf Seimmen beschließt, einzelne ihrer Mitglieder zur Besor- 
gung besonderer Funktionen delegiren, auch die deshalb erforderlich scheinenden 
Normen seststellen. 
#. 72. Die aus den Beschlüssen der Direktion hervorgehenden Ver- 
fügungen, Vollmachten und Verträge sind von zwei Mitgliedern, worunter der 
Präsident oder dessen Stellvertreter sich befinden muß, zu unterzeichnen; für die 
laufende Korrespondenz genügt die Unterschrist eines Direktors, welche auch dem 
Spezial-Direkror übertragen werden kann. 
#. 73. Die Mitglieder der Direktion erhalten, außer dem Ersatze für 
Reisekosten oder andere durch ihre Funktionen veranlaßte Auslagen eine Enc- 
schddigung für ihre Mühwaltung. 
Diese Entschddigung soll in einer Tantième an dem Ueberschusse, welchen 
der Reinertrag nach Abzug von 31 Prozent Zmsen vom Aktien-Kapikal ergiebt, 
bestehen, und kann im Ganzen bis auf vier Prozent von senem Ueberschusse 
durch den Administrationsrakth festgesetzt werden. 
So lange ein solcher Ueberschuß nicht eingetreten ist, kann der Admini- 
strationsrath die Entschddigung bis zum Gesammtbetrage von dreitausend Tha- 
lern jährlich gewähren. 
Der vom Staate ernannte Direktor erhält von der Gesellschaft keine 
Besoldung oder weitere Entschddigung für seine Mühwaltung, indem er vom 
Staate besoldet und für Reise= und andere Kosten entschädigt wird. Ob der- 
selbe an der obigen Tantieme Theil nehme, hängt von der Bestimmung des 
Königlichen Gmanzministeriums ab. 
Titel VII. 
Von den Beamten der Gesellschafst. 
S. 74. Als erster Verwaltungsbeamter zur Führung der Geschäfte nach 
den Beschlüssen der Direknn wird ein Spezial-Direktor angestellt. Die An- 
stellung desselben, so wie der ubrigen Beamten, erfolgt mu den aus §#. 69., 70. 
und 75. sich ergebenden Maaßgaben durch die Dircktion. 
##. 75. Dem Königlichen Finanzministerium bleibt die Bestätigung 
a) des Spezial-Direktors und seines etwaigen Substituten, byd 
) des
	        
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