Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 49 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Prenßischen Staaten. 
  
— Nr. 5. — 
  
  
(Nr. 2419.) Allrhöchste Kabineksorder vom 15. Dezember 1843. wegen Herabsetzung der 
von den Pfandbriesschuldnern der Oftpreußischen Landschaft zu zahlenden 
Beiträge von 41 Prozent auf 4 Prozenk. 
Ar# den Bericht des Staatsministeriums vom 28. v. M. will Ich nach 
dem Beschlusse des, im Jahre 1841. versammelt gewesenen General-Landrages 
der Ostpreußischen Landschaft unter Aufhebung der Bestimmung zu 6. der Or- 
der vom 21. Dezember 1837., die Herabsetzung der von den Pfandbriefschuld- 
nern der genannten Landschaft zu zahlenden Beiträge von 41 Prozent auf 
4 Prozent vom Johannis-Termine d. J. an, mit der Maaßgabe genehmigen, 
daß das nach Berichtigung der Zinsen übrig bleibende ½ Prozene, soweit dieses 
zur Bestreitung der Administrarionskosten niche erforderlich ist, zur Bildung 
eines eigenthümlichen Fonds der Landschaft so lange verwendet werde, bis sol- 
cher den Betrag von 800,000 Rehlr. durch dessen Zinsen die Administrations- 
kosten vollständig gedeckt werden können, erreicht haben wird. Von diesem geit- 
punkte an, welcher nach angelegter Berechnung mit dem Ende des Jahres 1856. 
eintreten wird, soll das alsdann zur vollen Disposition verbleibende 1 Prozent 
nach den zu seiner Zeit zu erlassenden näheren Bestimmungen zur Amortisation 
der Pfandbriefe verwendet werden. Diese Order ist durch die Gesetz-Samm- 
lung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 15. Dezember 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministeri 
  
Jahrgang 1824. (Nr. 2919— 2420.) 8 (Nr. 2420.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1841.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.