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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Prenßischen Staaten.
— Nr. 5. —
(Nr. 2419.) Allrhöchste Kabineksorder vom 15. Dezember 1843. wegen Herabsetzung der
von den Pfandbriesschuldnern der Oftpreußischen Landschaft zu zahlenden
Beiträge von 41 Prozent auf 4 Prozenk.
Ar# den Bericht des Staatsministeriums vom 28. v. M. will Ich nach
dem Beschlusse des, im Jahre 1841. versammelt gewesenen General-Landrages
der Ostpreußischen Landschaft unter Aufhebung der Bestimmung zu 6. der Or-
der vom 21. Dezember 1837., die Herabsetzung der von den Pfandbriefschuld-
nern der genannten Landschaft zu zahlenden Beiträge von 41 Prozent auf
4 Prozent vom Johannis-Termine d. J. an, mit der Maaßgabe genehmigen,
daß das nach Berichtigung der Zinsen übrig bleibende ½ Prozene, soweit dieses
zur Bestreitung der Administrarionskosten niche erforderlich ist, zur Bildung
eines eigenthümlichen Fonds der Landschaft so lange verwendet werde, bis sol-
cher den Betrag von 800,000 Rehlr. durch dessen Zinsen die Administrations-
kosten vollständig gedeckt werden können, erreicht haben wird. Von diesem geit-
punkte an, welcher nach angelegter Berechnung mit dem Ende des Jahres 1856.
eintreten wird, soll das alsdann zur vollen Disposition verbleibende 1 Prozent
nach den zu seiner Zeit zu erlassenden näheren Bestimmungen zur Amortisation
der Pfandbriefe verwendet werden. Diese Order ist durch die Gesetz-Samm-
lung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 15. Dezember 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministeri
Jahrgang 1824. (Nr. 2919— 2420.) 8 (Nr. 2420.)
(Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1841.)