Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2420.) Allerhöchste Kabineesorder vom 29. Dezember 1843., die Ergänzungen der un- 
term 24. Oktober 1840. ergangenen Tarise betreffend, nach welchen die 
Gebühren der Lootsen in den Gewässern zwischen PHommern und Rügen 
und auf den Binnengewässern zwischen Stektin und den Mündungen der 
Swine und Peene zu entrichten sind. 
N., Ihrem Berichte vom 18. v. M. erkläre Ich Mich mit den vorge- 
schlagenen Ergänzungen der unterm 24. Oktober 1840. von Mir genehmigten 
Tarife, nach welchen die Geböhren der Lootsen: 
a) in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen, und 
b) auf den Binnengewässern zwischen Stettin und den Mündungen der 
Swine und Peene, 
zu entrichten sind (Gesetz-Sammlung für 1840. Seite 347 —349.), dahin ei 
verstanden, daß: 
1) bei der Lootsenstation am Ruden für die Begleitung der Schiffe von 
dort in See durch das Wester= oder das Landtief der unter Nr. 17. 
des Tarifs d a. für die Fahre vom Ruden in See vurch's Ostertief 
bestimmte Gebührensatz; 
2) beinder Lootsenstation am kleinen Haff für die Begleitung der Schiffe 
von dort nach Wolgast der für diese Begleitungsstrecke bei der Sta- 
non Wolgast unter Nr. 8. des Tarifs ad b. bestimmte Gebührensatz, 
und für die Begleitung der Schiffe blos von der Haff-Tonne bei 
Westklüne bis nach Anklamer Fähre, oder umgtkehrk, die Hälfte des 
umer Nr. 4. desselben Tarifs bestimmten Satzes; und endlich 
3) bei der Stakion Woltgast für die Begleitung der Schisse von Wol- 
gast nach Anklam der für diese Strecke bei der Station Anklam unter 
Nr. 7. des Tartfs ad b. angegebene Satz, 
erhodben werdem soll- 
Jugleich will Ich in Betreff der Lootsengebührentarife, welche in den 
Anhängen zu den Hafengeldtarifen für Colbergermünde, Stolpmünde und Rü- 
genwaldermünde vom 24. Oktober 1840. sub Nr. 5. enthalten sind (Gesetz- 
Sammlung für 1840. Seite 353. 358. 364.), hierdurch bestimmen, daß: 
zu 4. der für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu seiner 
Lagerstelle, oder umgekehrt, für Schiffe von 10 bis 15 Last Tragsahig= 
keit bestimmte Gebührensatz von 4 Sgr. auch bei Fahrzeugen unter 
10 Last Tragsähigkeit anzuwenden ist; 
zu 5. für den Satz von resp. 5 Sgr. oder 2 Sgr. 6 Pf., welcher für 
das Einziehen eines Boots in den Hafen festgesetzt worden, das Boot 
auf
	        
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