Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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zu nehmen hatte, nur auf Höhe des in seine Gewahrsam gekomme- 
nmen Betrages. 
Eben dies gilt gegen die s. 3. genannten Beamten in den daselbst be- 
zeichneten Fallen. 
. 11. 
Der abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlagnahme des Ver- 
mögens oder Gehalts zur Sicherung des demnächst im Wege Rechtens auszu- 
führenden Anspruchs, sofern der Desekt aus dem Vermögen der §. 10. genann- 
ten zundchst verantwortlichen Beamten und deren Dienstkaution nicht zu decken 
seyn sollte, gerichtet werden: 
gegen diesenigen, welche zwar die defektirten Gelder oder andere Ge- 
genstände nicht in ihre Gewahrsam gehabt, aber an deren Derein- 
nahmung, Verausgabung oder Berschlusse in der Weise unmittelbar 
Theil zu nehmen hatten, daß der Desekt ohne ihr grobes Perschul- 
den nicht hätte entstehen können. 
12. 
Sind Beamte, gegen welche die crekutivische Einziehung des Defekts 
zulässig ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution bestellt 
haben, belassen worden, so ist die Erekution nicht zunächst in diese Kaution, son- 
dern in das übrige Vermögen zu vollstrecken, jedoch so weit die bestellte Kau- 
tion reicht, nur auf Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten. 
S. 13. 
Bei Gefahr im Verzuge kann die unmittelbar vorgesetzte Behoͤrde, auch 
wenn sie nicht die Eigenschaft einer Provinzialbehoͤrde hat, oder der unmittelbar 
vorgesetzte Beamte vorlaͤufige Sicherheitsmaaßregeln durch Beschlagnahme des 
Vermoͤgens oder Gehalts gegen die nach 8. 10. der Exekution unterworfenen 
Beamten ergreifen; es muß aber davon der vorgesetzten Provinzialbehoͤrde un- 
gesaͤumt Anzeige gemacht, und deren Genehmigung eingeholt werden. 
. 14 
14. 
Die Verwaltungsbehoͤrde kann den zur Vollstreckung geeigneten Beschluß 
selbst zur Ausfuͤhrung bringen, so weit dieselbe nach den bestehenden Gesetzen 
Exekution zu verfuͤgen befugt ist. Außerdem ist das betreffende Gericht dieser- 
halb zu requiriren. 
8. 15. 
Die Gerichte und Hypothekenbehoͤrden sind verpflichtet, den an sie erge- 
henden Requisitionen zu genuͤgen, die Exekution gegen die benannten Personen 
ohne vorgaͤngiges Zahlungsmandat schleunig zu vollstrecken, die Beschlagnahme 
der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermoͤgensstuͤcke zu verfuͤgen, und 
die in Antrag gebrachten Eintragungen, wenn sonst kein Anstand obwaltet, im 
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