Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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8. 33. 
In den Untersuchungen gegen Kanzleidiener, Boten, Kastellane und 
andere in gleicher Kategorie stehende, oder zu bloß mechanischen Dienstleistungen 
bestimmte Diener, welche bei den obersten Verwaltungs-Behörden oder in sol- 
chen Verwaltungszweigen angestellt sind, in welchen keine Provinzial-Dienst- 
behörden bestehen, entscheidet der Verwaltungs-Chef auf den schriftlichen Vor- 
trag zweier Referenten, zu denen bei den Verwaltungs-Behörden stets einer 
der Justitiarien gehören soll. 
Bei denjenigen obersten Verwaltungs-Behörden, bei welchen kein Justi- 
tiarius angestellt ist, soll ein Rarh des Justizministeriums zu einem der Re- 
serenten bestellt werden. 
In Betreff der Ausarbeitung der Relationen, der Beurtheilung des 
Beweises und der Form des Beschlusses sind die Bestimmungen im §. 28. zu 
beachten. Gegen die Entscheidung ist kein Rekurs zulsssig. 
S. 34. 
Sind in einem Verwaltungszweige, in welchem Provinzial-Dienst-Be- 
hörden bestehen, einzelne Unterbehörden ausnahmsweise dem Verwaltungs-Chef 
unmittelbar untergeordnet, so kann dieser die Untersuchung und Beschlußnahme 
gegen die bei solchen Unter-Behörden angestellten Beamten, welche mit den im 
#. 28. erwähnten in gleicher Dienst-Kategorie sich befinden, einer Provinzial= 
Behörde übertragen. Die Gorschriften der ss. 28 — 31. sind in diesem Falle 
gleichfalls anzuwenden. 
S. 35. 
U. durch das In Untersuchungen gegen andere, als die in den §§. 28. 32. und 33. 
— bezeichneten Beamten sind die Verhandlungen von dem Verwaltungs-Chef, 
wenn er nach dem Ausfall der Untersuchung die Entfernung des Angeschuldig- 
ten aus dem Amte für nöthig erachtet, mit einem gurachtlichen Botum bei dem 
Stcaatsministerium vorzulegen. 
Ist der Angeschuldigte ein der Provinzial-Behörde untergeordneter Be- 
amter, so muß die Sache vor Einsendung der Verhandlungen an den Der- 
waltungs-Chef, nach Vorschrift des §. 28. bei der Provinzial-Dienstbehörde 
vorgetragen, und über den zu erstattenden gutachtlichen Bericht ein kollegialischer 
Beschluß abgesaßt werden; es ist jedoch hierbei die Ernennung zweier Referen- 
ten und die Ausarbeitung besonderer Relationen nicht erforderlich. Den Vor- 
trag hat bei den Verwaltungsbehörden einer der Justitiarien zu halten, welcher 
seine Meinung schriftlich zu den Akten geben muß. 
S. 3. 
Im Staatoministerium werden die Verhandlungen zweien Mitgliedern 
desselben, von welchen der eine allemal einer der Justizminister, der andere 
aber nicht der antragende Verwaltungs-Chef seyn soll, vorgelegt; jeder von 
diesen läßt durch einen seiner Ministerialrdthe eine Relation ausarbeiten. Bee 
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