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Gegen Ober-Bürgermeister findet das in den K. 35 — 37. vorge-
schriebene Verfahren statt.
S. 46.
Bei den städtischen Unterbeamten wird das Verfahren auf Entfernung
aus dem Amte durch den Magistrat eingeleitet und instruirt.
-*
Das Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird gegen Militair-) in Betref der
Verwaltungsbeamte nach Vorschrift der Order vom 24. September 1826. Nlutardiam-
Nr. 1. lit. n. b. und c. (Gesetzsammlung Seite 85.), gegen Militair-Justiz-
Beamte aber von dem General-Auditoriate eingeleitet.
S. 48.
In den Untersuchungen gegen Beamte, welche der General-Auditeur
ernennt, entscheidet das General-Auditoriat unter Vorbehalt der Bestadtigung
durch den Kriegsminister (§#. 28— 31.). Auf die Auditeure finden die Bestim-
mungen in den #. 40 — 42. Anwendung.
S. 0.
In den Untersuchungen gegen Militairverwaltungsbeamte, welche nicht
Offiziersrang haben, wird die Entscheidung nach Vorschrist des s. 33. von dem
Kriegsminister getrosfen. Bei Militairverwaltungsbeamten, welche Offiziers=
Rang haben, erfolgt die Enrscheidung nach den Vorschriften der 88. 35—37.
5S. 50.
Für die Zeit des Krieges verbleibt es bei den Bestimmungen der Order
vom 24. September 1826. Nr. 2.
. 51.
Die Disciplinargewalt, welche den Militairbefehlshabern gegen die Mi-
litairbcamten zustehr, wird nach den besonderen Anordnungen hierüber ausgeübt.
. 52.
Bei den Telegraphenkorps bleiben die Dis##plinarvorschriften des Regle-
ments vom 6. November 1837. S. 20 —29. in Anwendung.
8. 53.
Auf Geistliche und öffentliche Lehrer sinden die Vorschriften der §## 14. 6) in Betressder
bis 38. keine Anwendung; wegen der Disziplinarvergehen derselben ist nach Schen.
den besonderen Vorschriften hierüber zu verfahren. kehrer.
(Nr. 2135.) 13“ #. 54.