LII. Amts-Sus-
pension.
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S. 64.
Bei Einleitung der gerichtlichen Untersuchung, so wie des Disziplinar-
verfahrens auf Entfernung aus dem Amte kann der Angeschuldigte vom Amte
suspendirt werden. Die Suspension muß nothwendig erfolgen, wenn der An-
geschuldigte in einer gerichtlichen Untersuchung durch das Erkenntniß erster In-
stanz zur Amtsentsetzung verurtheilt worden ist. In diesem Falle wird die
Suspension sogleich nach Publikation des Erkenntnisses von der zunaͤchst vor-
gesetzten Dienstbehoͤrde angeordnet. In allen anderen Faͤllen steht die Verfuͤ-
gung hieruͤber der in 88. 5. und 6. bezeichneten Behörde zu; doch kann, wenn
Gefahr im Verzuge ist, die Provinzialdienstbehörde, so wie die derselben nach
SP 5., 38. und 41. gleich zu achtende Behörde, gegen Beamte, in deren Hin-
sicht die Verfügung dem Verwaltungs-Chef zusteht, die Suspension einstweilen
veranlassen, und der Vorsteher einer Unterbehörde einen ihm untergeordneten
Beamten, die Ausübung des Amtes vorldußg untersagen; es muß aber darüber
sofort an die vorgesetzte Instanz berichtet werden.
s. 55.
Der suspendirte Beamte behaͤlt waͤhrend der Untersuchung die Haͤlfte
seines Diensteinkommens; ist aber gegen ihn in einer gerichtlichen Untersuchung
durch das Erkenntniß erster Instanz die Amtsentsetzung ausgesprochen worden,
so ist ihm, von der Zeit der Publikation dieses Erkenntnisses an, von seinem
Diensteinkommen nur der zum nothduͤrftigen Unterhalt erforderliche Betrag,
der jedoch niemals die Haͤlfte des Diensteinkommens uͤbersteigen darf, zu
verabreichen.
Auf die fuͤr Dienstunkosten besonders ausgesetzten Betraͤge ist bei Be-
rechnung der Haͤlfte des Diensteinkommens keine Ruͤcksicht zu nehmen.
Aus dem inne behaltenen Theile des Einkommens sind die Kosten der
Stellvertretung des Angeschuldigten und des Untersuchungs-Verfahrens zu
bestreiten.
S 56.
Der zu diesen Zwecken (§. 55.) nicht verwendete Theil des Einkommens
wird dem Beamten nachgezahlt, wenn die gerichtliche Untersuchung nicht die
Entsetzung oder Degradation, und das Disziplinarverfahren nicht die Enfer-
nung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Der Beamte kann in diesem Falle
über die Verwendung des inne behaltenen Theils des Einkommens eine Nach-
weisung fordern, ist aber zu Erinnerungen gegen die darüber von der Dienst-
Behäörde getroffenen Anordnungen nicht befugt.
S. 57.
Ob und in wie fern dem Beamten, wenn er völlig freigesprochen wird,
der