Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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daß er gegen die Pensionirung und gegen den ihm bekannt gemachten Betrag 
der Pension nichts einzuwenden habe, und es wird diese alsdann ebenso ver- 
fügt, als wenn er selbst darauf angetragen hätte. Dem Beamten ist dies bei 
der vorerwaähnten Ankündigung ausdrücklich bekannt zu machen. 
S 3. 
Wird binnen der gedachten Frist eine Gegenvorstellung eingereicht, so hat 
der Verwaltungs-Chef hierüber zu entscheiden. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Beamten der Rekurs an das Staats= 
Ministerium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entschei- 
dung zu. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Ausführung der Pen- 
sionirung in der Regel nicht gehemmt; es bleibt jedoch dem Verwaltungs-Chef 
überlassen, solche bis zur Entscheidung des Staatsministeriums auszusetzen. 
Wird auf den Beschluß des Staatsministeriums die Pensionirung zurück- 
genommen, so ist dem Beamten der volle Gehaltsbetrag, nach Abzug dessen, 
was er an Pension empfangen hat, nachzuzahlen. 
*. 
Ist der Beamte zu seinem Amte von Uns unmittelbar ernannt worden, 
so hat der Verwaltungschef die Gegenvorstellung desselben zur Berathung des 
Staatsministeriums zu bringen, dessen Beschluß, wenn dadurch die Pensionirung 
ausgesprochen wird, zu Unserer Bestätigung einzureichen ist. — Bevor diese 
erfolge, darf die Pensionirung auch nicht vorldufig in Ausführung gebracht werden. 
S. 5. 
Der pensionirte Beamte scheidet mit dem Ablaufe desjenigen Viertel- 
jahrs, welches auf den Monat folgt, worin ihm die Verfuͤgung des Verwal- 
tungs-Chefs uͤber die erfolgte Pensionirung bekannt gemacht worden ist, aus dem 
Dienste und bezieht bis dahin sein Gehalt, in so fern er nicht auf ein fruͤheres 
Ausscheiden angetragen, oder sich dazu bereit erklaͤrt hat. 
Bei Beamten, deren Ernennung von Uns unmittelbar erfolgt ist, wird 
die Frist von der Bekanntmachung Unserer Entscheidung (S. 4.) an gerechnet. 
S. 6. 
Durch Reklamation gegen den Betrag der Pension soll die Versetzung 
des Beamten in den Ruhestand niemals einen Aufschub erleiden, dieselbe viel- 
mehr unter Vorbehalt des Anspruchs auf Nachzahlung des zu wenig Empfan- 
genen in Ausführung kommen. 
8. 7. 
Die Entlassung von Beamten, welche nach der Dauer ihrer Dienstzeit 
(Nr. 2436.) noch
	        
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