Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Provinzialrecht für Westpreußen. 
Erwerbung des Eigenthums. 
#5. 1. Hat semand ohne Bewilligung des Eigenthümers auf fremdem aug. Aandrecht 
Grunde Schätze gesucht und gefunden, so fällt die ihm sonst als Belohnung B 2¼. 7. 
gebührende Hälfte nicht dem Fiskus, sondern dem Eigenthümer des Bodens zu. 
#5. 2. Die Jagdfolge ist nicht üblich. 55. 130. 
5K. 3. Das Recht in öffentlichen Gewässern zu sischen, geht gegen den §. au. 
Fiskus nur durch vierzigsaährigen Nichtgebrauch verloren. 
5. 4. Inseln in öffentlichen Flüssen sind kein Vorbehalt des Staats. 5. 20°. 
6 5. Der vollständige ruhige Besitz einer Sache oder eines Rechts im #. #. W. U. 
Jahre 17097. schützt den Besitzer gegen die Ansprüche des Fiskus. 4. 1. 3. 8. 
6. 6. Bei der Seeverschiffung nach dem Auslande wird, wenn nicht ein 1. 1. Ti.. 11. 
Anderes verabredet worden, im Getreide= und Saathandel die Verkaufslast zu §. 22. 
567, in allen übrigen Fällen aber zu 60 Berliner Scheffeln gerechnet. 
#5. 7. Durch Vertrag können die Zinsen auf sechs vom Hundert be- Ki #n. 
stimmt werden. a 1. 85. 
Beruht dagegen die Perbindlichkeit zur Zinszahlung unmittelbar auf 
dem Gesetz, so können, wenn nicht in dem Algemeinen Landrecht ein höherer 
Zinssatz festgesetze ist, nur fünf vom Hundert gefordert werden. 
Eben dieses gilt von Zögerungszinsen. Sind jedoch die Zinsen auf mehr 
als fünf vom Hundert verabredet, so werden die Jögerungszinsen in gleicher 
Höhe bestimme. 
Erbaltnung des Spruthe u#d der Rechte. 
8. 8. In Ansehung des Hütens von CTieh auf fremden Gtundftücken me vr 
und der daraus enrstehenden Beeinträchtigung fremden Eigenthums, so wie in 5.1. nNW 
Ansehung der Besugnisse der Besitzer der Königlichen Gratial= zeitemphyteuti- 1 # 
schen= und solcher Güter, welche nur auf gewisse Zeiten an Privatpersonen ver- 
liehen worden, zur Holzbenutzung hat es bei dem jsetzt bestehenden Rechte sein 
Bewenden (Verordnung wider das Austreiben des Viehes ohne Begleitung 
des 8 vom 1. Mai 1803. und Forst= und Jagdordnung für Westpreußen 
und für den Netzdistrikt vom 8. Oktober 1805.) 
Getbefltes Eigenthum. 
5. 9. Ein Laudemium kann bei einem Erbzinsgut nur gefordert werden, Aug. Landrecht 
wenn die Verpflichtung zu dessen Zahlung ausdrücklich auferlegt oder anerkanmt, N. 1. 4# . 
oder wenn dasselbe in den dem streitigen Falle unmittelbar vorhergegangenen 
beiden Verdußerungssällen entrichtet worden ist. 
K. 10. Verwandte, bis zum vierten Grade einschließlich, sind in Erb- s. uie. 
sällen von Entrichtung des Laudemiums befreit. 
S. 11. Von bloßen Zinsgütern wird kein Laudemium enrrichtet. r*rilr““ 
Rechte auf die Substanz einer fremden Sache. 
S. 12. In Auschung, der von den Kaufleuten zu Elbing mit Auslän= A. bandrecht 
dern über deren künftige Gutserzeugnisse zu schließenden Pfandverträge und 2. 1. 242. 
deren Eintragung in das Pfandbuch hat es bei der Vorschrift der Order vom u. folg. 
29. Juli 1815. (Gesetzsammlung Seite 190.)) sein Bewenden. 
Rechte zum Gebrauch oder Nutzung fremben GEigenthums. 
#. 13. Der Erbverpächter hat binnen zwei Monaten das Vorkaufoörecht. ang. Landrecht 
(Nr. 2179.) 16° Ge- l Tit. 21. 
137.
	        
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