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(Nr. 2449.) Allerhöchste Kabineksorder vom 19. April 1844., den Tarif zur Erhebung der
Hafengelder, der Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und der
Gebühren für gewisse Leistungen in dem Hafen von Memel betreffend.
A. Ihren Bericht vom 27. Februar c. habe Ich den anliegenden Tarif zur
Erhebung der Hafengelder, der Abgaben für die Benutzung besonderer Anstal-
ten und der Gebühren für gewisse Leistungen in dem Hafen zu Memel geneh-
migt und vollzogen, und beauftrage Sie, denselben nebst dieser Order durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß und vom 1. Juli d. J. ab, mit wel-
chem Tage die Erhebung des Dangczolles und des Baumgeldes gänzlich auf-
hört, zur Anwendung zu bringen. — Der Tarif nebst seinen Anhängen soll bis
zum 1. Januar 1840. gültig bleiben, gegen Ablauf des Jahres 1848. aber einer
Revision unterworfen werden. Zu dem Ende sind die dabei betheiligten stadti-
chen und kaufmännischen Korporationen verbunden, nach näherer Anweisung der
egierung zu Königsberg über die Einnahmen und Ausgaben genaue und über-
sichtliche Rechnungen führen zu lassen und diese nebst den Beldgen auf Erfor-
dern der Regierung zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Berlin, den 19. April 1844.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanzminister v. Bodelschwingh.
Hafengeld-Tarif
für den Hafen von Memel.
E, wird an Hafengeld emtrichtet für die Schiffslast:
I. von Schiffen mit Ladung 1 bein Muchenge * ; Sar. T Pf.
- beimEingange.4-6-
II. von Schiffen mit Balast Hbem Ausgange 4 6=
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife und den Anhängen desselben die Schiffs-
last den Erhebungs, Maaßstab bildet, ist darunter überall die preußische Schiffs-
last zu Viertausend Pfunden zu verstehen.
2) Schiffe und Fahrzeuge von 25 Lasten Tragschigkeit und darunter
zahlen nur ein Driktheil des von Schiffen zu entrichtenden Hafengeldes.
3) Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung nicht den vierten oder, wenn
ste mit Dachpfannen, Bruch-, Kalk= oder Mauersteinen, Steinkohlen oder Krede
ela-