Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

keinerlei Zahlungen fuͤr die Benutzung des Hafens und der damit verbundenen, 
dem allgemeinen Gebrauch gewidmeten Anstalten gefordert werden. Es brauchen 
demnach nicht nur die Schiffer, Schiffsexpediteure und Maͤkler, so wie die Rhe- 
der, weder den Lootsen und deren Kommandeurs, noch dem Hafenmeister, Strom- 
nspektor, oder den Zoll-, Polizei- uud Ballast-Offizianten unter irgend einem 
orwande ein Geschenk oder eine Vergütigung zu entrichten, sondern es ist je- 
nen sogar ausdrücklich untersagt, einem dieser Beamten auch nur das geringste 
Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten, zu verabreichen, oder durch 
einen Dritten verabreichen zu lassen, indem ein solches Anerbieten oder Verabrei- 
chen nach den bestehenden Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem 
zur Seearmenkasse eingezogen werden soll. 
Wenn einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen las- 
sen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Abgabe zu for- 
dern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches dem Vorstande 
der Hafen-Polizeikommission oder dem Ober-Zollinspektor in Memel anzuzeigen. 
Sollte 64 in besonderen Fädllen ein Schiffer veranlaßt finden, den Loot- 
sen oder deren Kommandeurs seine Dankbarkeit für ihm geleistete außerordent- 
liche Dienste zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen 
und mit Genehmigung der vorgesetzten Regierung aushändigen. 
Befreiungen. 
1) Schiffe, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschddigung oder andere auf Erfordern ndher nachzuweisende Unglücksfälle an 
der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, und in den Hafen einlaufen, blei- 
ben von der Entrichtung der Hafenabgaben befreit, wenn sie den Hafen seewärts 
wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder theilweise gelöscht, oder Ladung 
eingenommen, oder ihre Papiere gewechselt zu haben. 
Unter den ndmlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch denjenigen 
Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von Memel ausge- 
laufen sind, wegen widriger Winde oder Sturm dahin zurückkehren, ohne in 
der Zwischenzeit einen andern Wen berührt zu haben. 
2) Schifse und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Esfekten 
transportiren und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind vom 
Hafengelde befreit. 
3) Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diesenigen Fahrzeuge, welche le- 
diglich zur Fischerei benutzt werden. 
4) Dinsichts der den Kriegsschiffen zugestandenen Befreiung wird auf 
die darüber ergehende allgemeine Vorschrift verwiesen. 
Straf-Bestimmungen. 
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung des Hasengeldes auf irgend 
eine Weise zu umgeben, erlegt außer der verkürzten Abgabe, deren vierfachen 
Betrag als Sgtrase. 
2) Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Ge- 
setzen bestraft. 
  
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