Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Thalern, welche die Gesellschaft außer der ruͤckstaͤndigen Rate und den gesetzlichen 
erzugszinsen von ihm einzuziehen befugt ist (s. 10.). 
Es steht ihr aber auch frei, insofern triftige Gründe vorhanden sind, den 
Mktionair ohre prozessuglisches Verfahren seines Rechts aus der Zeichnung und 
resp. den bereits geleisteten Einzahlungen fuͤr verlustig zu erklaͤren, den etwa 
auspehndigten Quittungsbogen zurückzusordern und nach erfolgter Ablieferung 
u kassfren. 
1 Geht der Quittungsbogen binnen acht Tagen nach einmaliger, durch die 
S. 24. bezeichneten Zeitungen erlassener Aufforderung nicht ein, so wird er für 
annullirt erklärt, und daß dies geschehen, unter Angabe der Nummer auf gleiche 
Weise öffentlich bekannt gemacht. An der Stelle des kassirten oder annullirten 
Quictungsbogens wird alsdann ein anderer ausgefertigt und durch einen verei- 
digten Mäkler an der Börse zu Breslau für Rechnung des ausgeschlossenen 
Aktionairs verkauft. # 
Aus der Lösung wird die rückständige Rate nebst Zinsen, und die Kon- 
ventionalstrase, so weit es möglich, berichtigt; der Aktionair bleibt aber für den 
etwaigen Ausfall, so wie für die ferneren Einzahlungen bis zu dem Zeitpunkte, 
wo die PVerpflichtung der ursprünglichen Aktionaire aufhört (§. 15.), der Gesell- 
schaft persönlich verpflichtet. 
Dagegen verliert er jedes Anrecht auf den ekwaigen Ueberschuß und dieser 
efließt zu der Gesellschaftskasse. 
S. 17. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen, wegen welcher er der ursprünglichen 
erpflichtung noch nicht entlassen ist, den Quittungsbogen nicht vorlegen, so 
empfängt er über die geleisteten Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche auf 
den Namen des Jahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Quittungen 
auf den vorgelegten Bogen vermerke werden. 
18. 
Folgen der Nichteinzahlung nach Entlassung der ursprünglichen Aktionaire. 
Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der persön- 
lichen erbindlichkeic gegen die Gesellschaft (§. 15.) ist nur der Vorzeiger eines, 
die früher berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Mamen ausgestellten, 
"oder ihm gehörig zedirten Quittungsbogens als dessen Eigenthümer legitimirt. 
Die ferneren Einschüsse auf einen solchen Bogen werden daher nur bei Pro- 
duktion desselben angenommen. 
Wird ein solcher Einschuß nicht spätestens bis zum letzten Zahlungstage 
(&. 14.) geleistet, so wird unker einmaliger öffentlicher Bekanntmachung durch 
die §. 24. bezeichneten Zeitungen der Inhaber unter Angabe der Nummer des 
Quittungsbogens, bei welchem der Verzug eingetreten ist, aufgefordert, die schul- 
dige Rate nebst einer Konventionalstrafe von zwei Prozent des vollen Nominal= 
belrages, für welchen der Quittungsbogen ausgefertigt ist, einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach ergangener Bekannt- 
machung nicht die Fchlung der rückständigen Quote und der Strafe, 8 verfallen 
die auf den betreffenden Quittungsbogen gemachten Einschuͤsse der esellchaft 
(Nr. 2150) er 
 
	        
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