Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Moralische Personen werden durch einen Bevollmaͤchtigten vertreten, wel- 
cher entweder aus der Zahl ihrer Repraͤsentanten erwaͤhlt, oder ein Aktionair 
sein muß. Handlungshaͤuser koͤnnen durch ihre Prokuratraͤger, selbst wenn diese 
nicht Aktionaire sind, vertreten werden. Minderjaͤhrige und Ehefrauen duͤrfen 
durch ihte resp. Vormuͤnder und Ehemaͤnner, wenn diese auch nicht selbst Ak- 
tionaire sind, und ohne daß es für dieselben einer Vollmacht oder resp. vor- 
mundschaftlichen Autorisation bedarf, vertreten werden. 
i- 
Gang der Verhandlung. 
Der Vorsitzende des Direktoriums leitet die Versammlung. Er bestimmt 
insbesondere die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt und 
nimmt das Wort und leitet das Verfahren bei der Diskussion und Abstim- 
mung. Die Beschlüsse werden durch die absolute Stimmenmehrheit der Aktio- 
naire gefaßt. Eine Ausnahme sindet statt, bei den Beschlüssen, welche eine Ab- 
däienderung des Statuts, oder Auflösung der Gesellschaft festsetzen, indem ein solcher 
Beschluß nur durch eine Majorität von zwei Drittheil der anwesenden und durch 
sie vertretenen Mitglieder gefaßt werden kann. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des PVorsitzenden den Ausschlag. · 
§-32. 
Art der Wahl der Repräsentanten der Gesellschaft. 
Bei dem Eintritte in die Wahlversammlung erhaͤlt jeder Stimmberech- 
tigte ein Verzeichniß der nach 8. 29. legitimirten und nach §s. 36. waͤhlbaren 
Aktionaire. Bei der Wahl der Repraͤsentanten der Gesellschaft in der jaͤhrlichen 
ordentlichen General-Versammlung findet folgendes Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch vier besondere Skrutinien; so daß zunächst die 
Mitglieder des Direktorii, hierauf deren Stellvertreter, sodann die 
Mitglieder des Ausschusses und endlich deren Stellvertreter gewählt 
werden; 
die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder Aktionair eine 
der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl wahlfähiger Gesellschafts- 
Mitglieder vermerkr, und seine Unterschrift, so wie die Zahl der durch 
ihn ausgeübten Stimmen beifügt; 
Stimmzettel, welche nicht unterschrieben sind, desgleichen einzelne nach 
S. 36. unstatthaste Wahlen bleiben unberücklschtigt; 
der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung zwei Kommissarien, 
welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters nach 
jedesmaligem Skrutinium die Unterschrift der Stimmzettel und die 
beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten Verzeichnisse der an- 
wesenden Aktionaire prüsen und nach erfolgter Verifkation den Inhalt 
der Stimmzettel unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers 
laut vorlesen; , 
das Resultat der Abstimmung wird hiernaͤchst in das uͤber die Ver- 
handlung aufgenommene Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber wer- 
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt. 
Sollte einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes aus- 
(Nr. 20.) 21 schla- 
b 
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c. 
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