Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Abgabensaͤtze beim: 
Eingange. Ausgange. 
Rihl. sgr. pf. INthl. sgr. pf. 
  
a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen, Eisenfeile, 
Hammerschlag, pro Zentnter — 10 —[6 
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Ausnahme 
des fagonirten) in Stäben von *. Quadratzoll 
Preubisch im Querschnitt und darüber, desglei- 
chen Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch Roh- 
und Cementstahl, Guß= und raffinirter Stahl, 
pro gennteri 115—— 
c) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Aus- 
nahme des fagonirten) in Stäben von weniger 
als 1 Quadratzoll Preußisch im Querschnitt, pro 
Zenien 215— 
Faconirtes Eisen in Stében, desgleichen Eisen, 
welches zu groben Bestandtheilen von Maschi- 
nen und Wagen (Kurbeln, Achsen und derglei- 
chen) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen 
Bestandtheile einzeln Einen Zentner und darüber 
wiegen; auch schwarzes Eisenblech und Platten, 
Anker und Ankerketten, pro Zentner 3———1 
Anmerk. 1. An den Zollgrenzen der Preußischen westlichen Provinzen, desgleichen 
von Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen und Luremburg ist Roheisen 
beim Ausgange frei. 
Anmerk. 2. Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bit zur Weichsel- 
mündung einschließlich eingehend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 
Anmerk. 3. Geknoppertes Zaineisen kann in Bayern auf der Grenze von Hindelang 
bis Frcilassing zu dem Zollsatze von 14 Rehlr. (2 Fl. 371 Kr.) Pro Zentner eingehen. 
Anmerk. 4. Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen wird nach Position c2. verzollt. 
2) Bei der Verzollung der unter Nr. 1. lit. b. ci. und c2. genannten Ge- 
genstände werden bei der Verpackung 
in Fadssern und Kisten 10 Pfund 
in Körben 6 Pfund vom Zentner Bruttogewicht 
in Ballen 4 Pfund 
fuͤr Tara verguͤtet. 
3) Die Positionen 6. lit. d. und e. des Zolltarifs vom 18. Oktober 1842. 
bleiben unveraͤndert in Kraft. 
4) die vorstehenden Bestimmungen, welche vorldufig nur für die noch übrige 
Dauer der laufenden Tarisperiode, mithin bis zu Ende des Jahres 1845. 
gelten, sollen vom 1. September d. J. ab in Wirksamkeit treten. 
Sie haben hiernach das weiter Erforderliche anzuordnen und diesen, 
Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 14. Juni 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Sctaats= und Finanzminister Floktwell. 
62 
“— 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2450 — 2100.) (Nr. 2400.)
	        
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