— 185 —
oder sonst zu seiner Kenntniß kommen (5§F. 950. 951. Tit. 1. Th. II. A. L. R.)
anzufechten.
S. 6.
In allen anderen in dem S§. 1. bezeichneten Prozessen ist der Staats-
Anwalt zu den vorkommenden Verhandlungen von Amtswegen zuzuziehen.
S 7.
Er ist in solchen Prozessen (§. 6.) zu allen Erklärungen und Anträgen,
welche sich auf die Aufrechthaltung der Ehe beziehen, sedoch nicht zur Einlegung
von Rechtsmitteln, ermächtigt.
K. 8.
Wenn nach dem Ermessen des Skaaksanwalts Rechte oder Interessen
der Kinder in dem Eheprozesse wahrzunehmen sind, so hat er die Bestellung
eines Kurators derselben bei dem Vormundschaftsgerichte zu beantragen.
Bis das Vormundschaftsgericht dem Antrage stattgegeben hat, liegt dem
Staatsanwalte selbst die Wahrnehmung dieser Rechte und Interessen ob.
S. 9.
Bei allen gerichtlichen Verhandlungen in Ehesachen ist ein verpflichteter
Protokollfuͤhrer zuzuziehen.
S. 10.
Die Ehescheidungsklage kann erst dann angenommen werden, wenn durch u. Sühnever-
ein Aktest des kompetenten Geistlichen nachgewiesen wird, daß er auf die Amzeige n .
des Ehegatten, welcher die Scheidung beabsichtigt, die Söhne versucht hat, die= klae.
ser Versuch aber fruchtlos geblieben ist.
S. 11.
Beide Theile sind verbunden, sich zu diesem Suͤhneversuch vor dem
Geistlichen zu gestellen. Nöthigenfalls ist der verklagte Theil dazu durch seinen
persönlichen Richter anzuhalten. Das Ausbleiben des klagenden Theils wird
als Zurücknahme seiner Anzeige betrachtet.
S. 12.
Bei gemischten Ehen ist jeder Theil nur vor dem Geistlichen seiner Kon-
session zu erscheinen verbunden.
Das Attest (§. 10.) wird in diesem Falle von dem Geistlichen jeder Kon-
session besonders ausgestellt.
S. 13.
Das Attest muß ertheilt werden, wenn seit der an den Geistlichen zuerst
(Nr. 2102.) 20 er-