Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Zweck. 
Fonds. 
Wlie solcher 
ansgebracht 
wird. 
Dautr. 
Beginn des 
Dettiebs. 
Theilnahme 
nach Verhält- 
niß der Aktien. 
Statut 
der 
Magdeburger Fenerversicherungsgesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Bildung, Zweck und Dauer der Gesellschaft. 
S. 1. Die Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft ist eine Aktien- 
Gesellschaft, welche den Zweck hat, für eine Prämie, und unter gewissen, auf 
der auszugebenden Posize bemerkten Bedingungen den Ersatz von erlusten, 
welche durch Feuersbrünste entstehen, zu übernehmen. Diese Gesellschaft hat 
ihr Domizil in Magdeburg. 
2. Der Fonds dieser Gesellschaft ist auf 1,000,000 Thlr. schreibe 
Eine Million Thaler in Preußischem Courant bestimmt. Er wird durch die 
Einlagen der Theilnehmer gebildet, und ist zu diesem Zwecke in 1000 schreibe 
ge Saufend Stück Aktien, jede zu 1000 Thlr. schreibe Ein Tausend Thaler 
getheilt. 
S. 3. Auf jede Aktie muͤssen 20 Prozent, also zwei Hundert Thaler, 
baar eingeschossen werden. Für die übrigen 80 Prozent giebt der Aktionair 
einen ganz oder theilweise, ziwei Monate nach Aufkündigung zahlbaren trockenen 
Wechsel, nach dem Formulare sub A. Vergl. §. 9. 
· .Aa. Die Dauer der Gesellschaft wird vorlaͤufig auf fuͤnf und zwan- 
zig Jahre festgesetzt. Im ersten Semester nach Ablauf des zwanzigsten Jahres 
wird durch einen Beschluß der Gencralversammlung bestimmt, ob und auf wie 
lange die Gesellschaft unter Beibehaltung der Grundsäte dieses Statuts fort- 
gesetzt und dazu die Genehmigung des Staats eingeholt werden soll. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich auszulösen, wenn das Garantiekapi= 
tal derselben ble auf die Hälfte angegriffen ist. 
§. Ab. Eine frühere Auflösung der Gesellschaft durch statutenmáßigen 
Beschluß der Gesellschaft findet nur mit landesherrlicher Genehmung statt. 
§. 5. Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft soll beginnen, wenn zwei 
Drittheil des s§. 2. und 3. bestimmten Grundkapitals zusammengebracht und 
dies der hiesigen Königlichen Regierung nachgewiesen seyn wird. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Rechten und Gerbindlichkeiten der Aktiongire. 
8. 6. Die Theilnahme der Gesellschafter an der Gesellschaft, sowic am 
Gewinne und Verluste derselben, richtet sich nach der Zahl der Aktien, mit de- 
nen sie betheiligt sind. Kein Aktiongir darf mehr als fünf und zwanzig Miien 
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