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dazu einzuladen. Sollte dies nicht laͤngstens binnen drei Monaten, vom Ab-
laufe des Rechnungsjahres an gerechnet, geschehen seyn, so kann solches von drei
Aktionairen, wenn die Direktion einer vorgaͤngigen Erinnerung keine Folge ge-
leistet, veranlaßt werden.
S. 63. Außerordentliche Generalversammlungen beruft die Direktion, Auserordent=
sobald es ihr erforderlich scheint. Sie ist dazu verpflichtet: liche.
2) in dem Falle des §. 11. unmittelbar nach der Einziehung von Nach-
schüssen auf die Wechsel;
b) wenn mehrere Aktionaire, welche zusammen 100 Stimmen haben, sol-
ches verlangen; «
c)wennderAusschußesverlangt§.76.
§.64.DieWahl,sowiedieExklusioneinesDirektivnsmitgliedeskannWorüber-sur
nur in der Generalversammlung erfolgen. ler General.
5. 65. Ueber solgende Gegenstände kann nur in einer Generalversamm-lußgefat
lung Beschluß gesaßt werden: )
a) über die Auflösung oder Fortdauer der Gesellschaft, s. 4;
b) über die der Direktion nach §. 52. zu ertheilende Instruktion;
c) über die Abänderungen derselben, ibidem;
d) über Abänderungen dieses Statuts, durch welche der Zweck der Gesell= Seschränkung
schaft wesentlich ein anderer werden würde, ferner solche, welche die dieser Leschlüff-
Aktionairs zu größeren als den statutenmäßigen Beilrägen nöthigen
würden, können nicht durch die Generalversammlung, sondern nur ein-
stimmig von allen Aktionairen beschlossen werden.
§. 66. Auch versteht es sich von selbst, daß Beschlüsse zur Ab&nderung
des Statuts auf die kontrakemäßig erworbenen Rechte dersenigen, welche bei
der Anstalt versichert haben, keinen Einfluß dußern können.
S. 67. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch cinen we= Jorm der Ein-
nigstens vier Wochen vor dem Versammlungstage in den Zeitungen — §. 80. — 188ung.
abzudruckenden Aufruf, in melchem die Gegenstände der Berathung kurz ange-
deutet werden sollen.
Wollen Aktionaire in der Generalversammlung etwas Behufs einer Anmeldung der
Beschlußnahme vortragen, so müssen sie der Direktion 10 Tage vorher davon erträge
Anzeige machen. Diese Vorträge sollen durch eine Bekanntmachung in den
Feitungen ebenfalls kurz angedeutet werden.
5. 68. Bei der Abstimmung in der Generalversammlung geben 1 bis Zablder Stim-
3 Aktien eine Stimme, 4 bis 6 Aktien zwei Stimmen, 7 bis 10 Aktien drei wen-
Stimmen, 11 bis 16 Aktien vier Stimmen, und 17 bis 25 Aktien und darüber
fänf Stimmen. Sozü haben zusammen nur soviel Stimmen, als ihrem
Handlungshause nach der Jahl der Aktien derselben zukommt.
5. 60. Vertretung durch Bevollmächtigte, die aber selbst Aktionaire Vertretung Ab.
seyn müssen, ist zuldssig. Eine schriftliche Vollmacht genügt, wenn der Direktion e
die Handschrift bekannt ist. Es darf jedoch Niemand, in der Eigenschaft als
Bevollmäachtigter, mehr als fünf Stimmen abgeben.
Jahrgang 185. (Nr. 2163.) 35 6. 70.