Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 233 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 25. — 
  
(Nr. 2467.) Vertrag mit dem Grohherzogthum Luxemburg wegen Auslieferung süchtiger 
Verbrecher. Vom 11. März 1813. 
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der 
König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, zur Handhabung einer 
prompten Rechtspflege für zweckmäßig erachtet haben, eine Uebereinkunft wegen 
gegenseitiger Auslieserung flüchtiger Verbrecher abzuschließen, so haben Aller- 
höchstdieselben zu dem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Majesit der König von Preußen 
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmachtigten Minister am Königlich Niederländischen Hose, Hans 
Carl Albrecht Grafen von Koenigsmarck, Ritter des Rothen 
Adlerordens 2ter Klasse mit Eichenlaub und des St. Johammiter- 
Ordens, des Grohherrlich Türkischen Nischam-Ifstichar 1#serlKlasse 
und der großen Dekoration mit dem Bildnisse des Großherrn 2c., 
und 
Se. Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luremburg 
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staatskanzler für 
das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper Frei- 
herrn von Blochausen, Ritter von dem Stern des Grohherzoglich 
Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone, des Königlich Niederländi- 
schen Löwenordens und des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens 
2ter Klasse mit dem Stern 2c., 
welche Bevollmächtigte, nach vorheriger Mittheilung Ihrer gegenseitigen Voll- 
machten, über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Grohherzoglich Luremburgi- 
sche Regierung, abgesehen von den PVerbindlichkeiten, wahe die Bundestags- 
Jahrgang 1842. (Nr. 2107.) Be- 
(Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1847.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.