— 236 —
Deklaration.
Da die hohen kontrahirenden Theile fuͤr angemessen erachtet haben, Spezial-
Deklarationen in Betreff einiger Bestimmungen auszuwechseln, welche in die
Uebereinkunft nicht aufgenommen worden sind, die aber dieselbe Wirkung haben
sollen, als wenn sie einen integrirenden Bestandtheil derselben ausmachen, so
sind die Unterzeichneten uͤber folgende Punkte uͤbereingekommen:
1) Was den Ausdruck Mothzucht betrifft — sub Nr. 1. des 1sten Art. —
so soll jeder gewaltsame Angriff auf die Schamhaftigkeit gegen Personen des
einen oder des andern Geschlechts, als Verbrechen der Nothzucht angesehen wer-
den, und als solches vorkommenden Falls die Auslieferung veranlassen.
2) Für den Fall, daß der reklamirte Verbrecher keines der beiden kon-
trahirenden Staaten Unterthan ist, bleibt es einer jeden der beiden hohen Re-
gierungen, sowohl der Preußischen als der Luxemburgischen überlassen, von dem
Staate, dem der Verbrecher angehört, die Zustimmung zu dessen Auslieferung
an die reklamirende Regierung nachzusuchen; eine Verpflichtung zur Ausliefe-
rung wird alsdann nur begründet, sobald diese Zustimmung, in soweit sie nach-
gesucht war, ertheilt worden ist.
Um jeder Ungewißheit vorzubeugen, zu welcher die Andeutung des im
Art. 1. der Uebereinkunft gebrauchten Ausdrucks: „Nationalen“, Anlaß ge-
ben könnte, wird erklärt, daß von der Auslieferung jedes Individuum ausge-
nommen ist, welches, bevor es sich in den Staat, den es zuletzt verlassen, begeben
hat, ein Unterthan desjenigen Staats gewesen ist, in welchen es auf seiner Flucht
gekommen ist, und dessen frühere Verhältnisse nicht nach den Gesetzen dieses
Sgtaats aufgelöst worden find.
3) Obgleich in dem Art. 1. unter denjenigen Verbrechen, welche die Aus-
lieferung nach sich ziehen sollen, nicht der Nachmachung und Verfälschung
aller Arten von Papiergeld Erwähnung geschicht, und eben so wenig von der
böswilligen Entfernung des auf, aus dem Kurs zurückgezogenen, Papiergelde
aufgedrückten gesetzlichen Ungültigkeitszeichens, so wie der in gewinnsüchtiger Ab-
sicht erfolgten wissentlichen Benußung nachgemachten oder verfälschten Papier=
Geldes, so sollen dennoch die dieser Verbrechen schuldigen Individuen gegenseitig
ausgeliefert werden, indem, da die Nachmachung des Papiergeldes nach Preußi-
schen Gesetzen sowohl, als nach den Bestimmungen Nr. 3. Art. 1. der Königlich
Großherzoglichen erordnung vom 31. Dezember 1841. Nr. 2. B., ein Ver-
brechen der Falschmünzerei ist, die bezeichneten Verbrechen resp. unter die
Bestimmungen Nr. 3. und 4. des Ark. 1. der gegenwärtigen Uebereinkunft be-
griffen werden. ·
4) Wenn