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(Nr. 2469.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für
die Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziationsfähigen ländlichen
Grunbbesitzer im Regierungsbezirke Königsberg mit Einschluß des zum
Mohrunger landschaftlichen Departement gehörigen Theils des Marienwer-
derschen Regierungsbezirks vom 30. Dezember 1837. D.d. ben 15. Juni 1811.
Mir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem in Folge des §. 35. des Reglements für die Feuersozietät der
landschaftlich nicht assoziationsfähigen ländlichen Grundbesitzer im Regierungs-
Bezirk Königsberg mit Einschluf des zum Mohrunger landschaftlichen Depar-
tement gehörigen Theils des Marienwerderschen Regierungsbezirks vom 30. De-
zember 1837. und des §. 16. der Verordnung über die Auflösung der ehema-
ligen ostpreußischen Land-Feuersozietät von demselben Tage eine Revision jenes
Reglements mit Zuziehung von Deputirten der betheiligten Grundbesitzer statt-
gesunden hat, und die bel dieser Gelegenheit gemachten Anträge zu Unserer
Kenntniß gebracht sind, haben Wir mehrere Abänderungen und Ergänzungen
des gedachten Reglements für nöthig erkannt und verordnen hierüber Folgendes:
Zum S. 1.
Es soll kuͤnftig nicht nur den außerhalb der Provinz bestehenden,
auf Gegenseitigkeit der Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr gerichteten
Institutionen, sondern auch allen in der Provinz selbst bestehenden derarti-
gen Versicherungsanstalten untersagt seyn, unter den landschaftlich nicht assozia-
tionsfaͤhigen Grundbesitzern in dem Sozietaͤtsbezirk Wirksamkeit auszuuͤben, so
wie es den zum Sozietaͤtsverbande gehoͤrigen Grundbesitzern bei Vermeidung
der am Schlusse des §. 1. gedachten Folgen untersagt wird, bei derartigen in
der Provinz bestehenden Versicherungsanstalten Versicherung zu nehmen oder
unter sich zum Zweck gegenseitiger Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr
Privatvereine zu errichten. «
Die unter den zum Sozietaͤtsverbande gehoͤrigen Grundbesitzern gegen-
waͤrtig bereits bestehenden, auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit beruhenden
Privatvereine fuͤr Immobiliar-Feuerversicherung sollen einstweilen zwar auch fer-
ner geduldet werden; dieselben duͤrfen jedoch nur in denjenigen Ortschaften, in
denen ihnen bereits die Mehrzahl der Grundbesitzer zur Zeit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung beigetreten ist, ferner wirksam seyn, außerhalb dieser
Ortschaften aber keine neue Versicherungen annehmen; bei Vermeidung einer
zur Kasse der Sozietaͤt fließenden Geldbuße von 50 Rehlr. für jeden Kontra-
ventionsfall, wobei auherdem noch den zu den Sozietätsverwandten gehörigen
Versicherungsnehmern die am Schlusse des §. 1. destimmten Folgen kreffen.
(Fr. 2400.) Zum