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Schadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbetheiligten Assoziirten pflichtmaͤßig er-
klaͤren, daß sie den Beschaͤdigten als einen reellen und ehrlichen Mann kennen,
welcher seiner Verpflichtung zum Wiederaufbau puͤnktlich nachkommen werde.
Zum s. 61.
Zu den Behufs der Liquidirung der Brandschadenverguͤtungen erforder-
lichen Baurevisionen haben die Beschädigten den betressenden Bezirkskommissa-
rien freic Fuhre zu gestellen. Nur für eine einmalige Baurevisson bei jedem
beschddigten Assozürten werden die Dichten der Dezirkskommissarien aus dem
Sozietätssonds bezahlt, für öftere Baurevissonen müssen die Beschädigten selbst
die Didten der Bezirkskommissarien tragen, welche jedesmal von der anzuwei-
senden Vergütung in Abzug zu bringen sind.
Zum K. 64b.
Die vollständige Zahlung der Brandschadenvergütung soll nicht von der
Vollendung des Retablissementabaues abhängen, sondern schon dann geleister
werden, wenn ohne Rücksicht auf die Lage des Baues zu demselben der Betrag
der Brandschadenvergütung bereits verwendet worden ist.
Der Wiederaufbau der abgebrannten Gebäude darf nicht gerade auf den-
selben Cundamenten erfolgen, sondern es ist nur nöthig, daß er auf demselben
Hypothekenareale bewirkt wird, zu welchem die abgebrannten Gebäude gehörten.
Damit nicht die Zahlung der Brandschadenvergütungen zu lange sich
hinziehe, wird bestimmt, daß bei Verlust des Anspruchs auf die Brandschaden-
Vergütung abgebrannte Wirthschaftsgebude binnen zwei Jahren vom
Brande an gerechnet, Wohnhaäuser binnen fünf Jahren retablirt werden
müssen.
Zum s. 64c.
Der Regierung bleibt, ohne daß es der vorgaͤngigen Zustimmung der
Kreisstaͤnde bedarf, die Befugniß vorbehalten, den Abgebrannten auf seinen An-
trag von dem Wiederaufbau zu entbinden oder ihm den letzteren auf einer an-
dern Baustelle zu gestatten, sobald nur kein besonderer erheblicher Grund ent-
gegen steht, was z. B. namentlich dann anzunehmen ist, wenn nach den Be-
stimmungen des §. 47. u. f. des Reglements die Zahlung der Brandentschädi-
gungsgelder vorenthalten werden kann.
Zum §. 65.
Die obere Leitung der Feuersozietäts-Verwaltung verbleibt cinstweilen
auch serner in der bisherigen Art der Regierung zu Königsberg.
Zum §. 80.
Nur bei Anträgen auf Eintritt oder Erhöhung der Versicherung zu dem
regelmäßigen Eintrittstermin den 1. Januar, wenn solche bis zum 1. Oktober
des vorhergehenden Jahres bei den betreffenden Bezirkskommissarien gemacht
wer-