Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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werden, sind künftig die Di4kten der Bezirkskommissarien für die Katasterrevi- 
sion auf den Feuersozietäts-Fonds zu übernehmen, bei allen sonstigen Anträgen 
auf Eintritt oder Erhöhung der ersicherung liegt die Zahlung dieser Diäten 
den Gersicherern ob. 
Die Bezirkskommissarien dürfen übrigens, wenn sie keinen ganzen Tag 
zu einem auswärtigen Geschäfte brauchen, auch nicht den vollen Diätensatz von 
1 Rthlr., sondern nur nach Verhältniß der verwendeten Zeit einen Theil dieses 
Betrages liquidiren, wobei jedoch der Dictenbetrag von 7 Sgr. 6 Pf. für 
4 Tag als Minimum gelten soll. 
Zur Revisson der bis zum 1. Oktober zur Bestätigung für das folgende 
Jahr eingereichten Kataster haben die Bezirkskommissarien im Lause des Mo- 
nats Oktober eine Rundreise zu machen, und die revidirten Kataster nebst der 
Diätenliquidation, welche in Betreff der Richtigkeit der angegebenen Entfernun- 
gen der Ortschaften von einander und des Zeitverbrauchs, so wie der Angemes- 
senheit der gewählten Reiseroute von dem Landrathe des Kreises bescheinigt seyn 
muß, bis zum 1. November der Direktion einzureichen. 
Gegeben Stekttin, den 15. Juni 19844. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Arnim.
	        
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