Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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s. 1. Wenn Namens des Fiskus in Prozessen ein Eid zu leisten ist, 
so erfolgt die Ableistung durch einen Beamten, welcher bei der den Fiskus ver- 
tretenden Behörde, oder bei einer derselben untergeordneten Behörde ange- 
stellt ist. 
Hinsichtlich der Editionseide behdlt es bei den bestehenden Vorschriften 
sein Bewenden. 
§5. 2. Die den Fiskus vertretende Behörde hat die Beamten, welche 
zur Ableistung des Eides nach Lage der Sache geeignet sind, zu bezeichnen, und 
unter ihnen denjenigen zu benennen, welchen sie zur Ableistung bestimmt. 
§. 3. Diese Erklärung ist von dem Prozeßrichter dem Gegner mitzu- 
theilen, welchem überlassen bleibt, binnen einer praklusivischen Frist von vierzehn 
Tagen unter den als geeignet bezeichneten Beamten einen anderen, als den von 
der Behörde benannten zu wählen. 
5 4. Ist nur ein Beamter vorhanden, welcher als geeignet zur Ablei- 
stung des Eides bezeichnet werden kann, so muß solches von der den Fiskus 
vertretenden Behbrde ausdrücklich bescheinigt werden. Diese Bescheinigung ist 
dem Gegner ebenfalls mitzutheilen. 
5§. 5. Steht durch den fruchtlosen Ablauf der praͤklusivischen Frist, oder 
durch die Wahl eines andern unter den bezeichneten Beamten, oder durch die 
Bescheinigung, daß nur ein geeigneter Beamter vorhanden sey, die Person des 
Schwörenden fest, so wird ein Termin zur Ableistung des Eides angesetzt. Da- 
bei findet auf den zur Eidesleistung bestimmten Beamten die für fiskalische Be- 
diente in der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 10. S. 208. enthaltene 
orschrist Anwendung. 
§. 6C. Wenn der Fiskus im Prozesse durch eine Unterbehörde vertreten 
wird, so erfolgen die nach gegenwärtigem Gesetz erforderlichen Bestimmungen 
und Bescheinigungen durch die vorgesetzte Provinzialbehörde. 
Wird der Fiskus unmittelbar von einer Central-Verwaltungsbehörde 
vertreten, so gehen die Besiimmungen und Bescheinigungen von dieser aus. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Sanssouci, den 28. Juni 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Mühler. v. Savigny. 
Beglaubigt: 
Bornemann. 
  
(Nr. 272 —237.) (Nr. 2473.)
	        
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