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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27. — —
(Nr. 2481.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19. Juli 1844., die Aufhebung der Staatsbuch-
halterei betreffend.
D. es bei dem wohlgeordneten Zustande, in welchem das Etats-, Kassen= und
Rechnungswesen des Staats sich setzt befindet, einer besonderen Beherde für
die durch die Order vom 20. Mai 1826. der Staatsbuchhalterei übertragenen
Funktionen nicht weiter bedarf; so will Ich, nach dem Antrage des Staats=
Ministerii vom 7. d. M. die Staatsbuchhalterei vom 1. August d. J. an,
hierdurch aufheben, und bestimme, daß die Funktionen derselben, auf das Finanz=
Ministerium übergehen sollen. Ich beauftrage das Staatsministerium, diese
Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 10. Juli 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatseministerium.
Jahrgang 1814. (Nr. 2481.) 42
(Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1844.)