Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Wegen der verhaͤngten Ordnungsstrafen findet der Rekurs an den Mi- 
nister des Handels statt. 
Bei erheblichen und wiederholten Vernachlaͤssigungen kann die Regie- 
rung zu Cöln dem Schiffsführer die Besugniß, ein Preußisches Dampfschiff zu 
führen, entziehen. (§. 24.) 
. 20. 
Der nach Maaßgabe der Bestimmungen s§. 19. und 20. des Regula- 
tivs vom 5. August 1834., eintretende Verlust des Rheinschiffer-Patents hat 
den Verlust der Befugniß, ein Preußisches Dampfschiff zu führen, zur Folge. 
Gegen diejenigen Führer von Mosel-Dampfschiffen, welche nicht zugleich 
im Besitze eines Rheinschiffer-Patents sich befinden, ist in den unter Litt. a. und b. 
jener Bestimmungen bezeichneten Fällen durch richtkerliches Erkenntniß und in 
den daselbst unter Litt. c — f. bezeichneten Fällen durch ein von der Regierung 
zu Cöln abzufassendes Resolut, der Verlust der Befugniß, ein Preußisches 
Dampfsschiff zu führen, auszusprechen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 24. Mai 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Mäöühler. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. v. Arnim. 
 
	        
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