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Wegen der verhaͤngten Ordnungsstrafen findet der Rekurs an den Mi-
nister des Handels statt.
Bei erheblichen und wiederholten Vernachlaͤssigungen kann die Regie-
rung zu Cöln dem Schiffsführer die Besugniß, ein Preußisches Dampfschiff zu
führen, entziehen. (§. 24.)
. 20.
Der nach Maaßgabe der Bestimmungen s§. 19. und 20. des Regula-
tivs vom 5. August 1834., eintretende Verlust des Rheinschiffer-Patents hat
den Verlust der Befugniß, ein Preußisches Dampfschiff zu führen, zur Folge.
Gegen diejenigen Führer von Mosel-Dampfschiffen, welche nicht zugleich
im Besitze eines Rheinschiffer-Patents sich befinden, ist in den unter Litt. a. und b.
jener Bestimmungen bezeichneten Fällen durch richtkerliches Erkenntniß und in
den daselbst unter Litt. c — f. bezeichneten Fällen durch ein von der Regierung
zu Cöln abzufassendes Resolut, der Verlust der Befugniß, ein Preußisches
Dampfsschiff zu führen, auszusprechen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 24. Mai 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mäöühler. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. v. Arnim.