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zu lebenswieriger Dauer, oder bei besonders erschwerenden Umständen die Todes-
Strafe verwirkt.
Artikel 41.
Pflichtver. Schildwachen oder einzelne Posten, die sich niedersetzen oder niederlegen,
nn der das Gewehr aus der Hand lassen, Tabak rauchen, schlafen, über die Grenzen
urd einzelnen ihres Postens hinausgehen, denselben vor erfolgter Ablösung verlassen, oder sonst
Posten. ihrer Dienstinstruktion entgegen handeln, sind mit strengem Arreste von minde-
stens vierzehn Tagen, im Kriege aber mit strengem Arreste von mindestens vier
Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
War Gefahr vorhanden, oder ist aus der Pflichtverletzung Nachtheil
entstanden oder zu befürchten gewesen, so ist Festungsstrafe bis zu zehnjähriger,
im Kriege aber Festungsstrase bis zu lebenswieriger Dauer, oder, bei besonders
erschwerenden Umständen, die Todesstrafe verwirkt.
Artikel 42.
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache oder als Posten
ein Verbrechen, welches er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich ver-
pflichtet war, wissentlich begehen läßk, ist ebenso zu bestrafen, als ob er zur Aus-
übung des Derbrechens thätige Höülfe geleistet hätte, und diese Strafe noch zu
denshärfen, wenn er das Berbrechen aus gewinnsüchtiger Absicht hat geschehen
assen.
Artikel 43.
64) Verletz Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten aus Fahr-
siekn lässigkeit entkommen laßt, ist mit Arrest, und wer aus Vorsaß oder aus Furcht
Vewachung vor persönlicher Gefahr dies gethan hat, mit strengem Arrest von mindestens vier
ven Arela--Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Artikel 44.
Befand der Entsbrungene wegen Hochverraths, oder wegen eines ande-
ren, im Gesetze mit Todesstrase bedroheten Verbrechens sich in Hafc und war
demjenigen, der ihn hat entspringen lassen, dies bekannt, so hat dersebe in so
sern ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, Festungsstrafe bis zu zehn Jahren,
wenn er aber den Werhafteten aus Vorsah oder aus Furcht vor personlicher
Gefahr hat entkommen lassen, Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
Standes und Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer oder, bei besonders er-
schwerenden Umständen, die Todessrass verpirkt.
Artike
Wer der von seinem Vorgesetzten ihm befohlenen oder der ihm dienstlich
obliegenden Verhaftung eines Verbrechers sich nicht unterzieht, ist eben so zu
bestrasen, wie derjenige, der einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Berhaf-
teten entkommen läßt.
Artikel 46.
F. Vergehun= Der Soldat muß ein geregeltes Leben führen und darf weder Schulden
gausen machen, noch der Trunkenheit oder anderen auusschwewunnre sich ergeben. —
Zucht Wer ein liederliches Leben führt, verliert die Krast und Edhigkeit, die Pflichten
DLesn seines Standes zu erfüllen.
Artikel 47.
1arhIchen Vom Zapfenstreich bis zur Reveille muß jeder Unteroffzier und Soldat