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Arreste von mindestens vier Wochen und, wenn das Verbrechen einen Mangel an
ehrliebenden Gesinnungen verräth, mit Versetzung in die zweite Klasse des Sol-
datenstandes bestraft werden.
Artikel 63.
Wer andere gemeine Berbrechen verübt, welche einen Mangel an ehr= 32) Andere
liebenden Gesinnungen verrathen, hat, wenn das Verbrechen in den allgemeinen Leine Velze
Landesgesetzen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und darüber, oder mit einen Mangel
schimpflicher Ausstellung, oder mit Staupenschlag bedroht ist, neben der danach eer
ihm aufzuerlegenden Strafe die Ausstoßung aus dem Soldatenstande; in allen verratden.
anderen Fällen aber außer der sonst ihn treffenden Strase die Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes verwirkt. ) Gemeine
Artikel 64. Verbrechen,
Werden gemeine Verbrechen von Unteroffizieren oder Soldaten im Kriege welheirge
unter Mißbrauch der militairischen Gewalt verübt, so ist die sonst verwirkte brauch der mili-
Strafe zu verschärfen. slcen e-
Artikel 65. werden.
Wer nach rechtskraftiger Verurtheilung, mag dieselbe nach den Militair= u. Rückfall.
Strafgesetzen oder nach anderen Gesetzen erfolgt seyn, von Neuem ein Werbre-
chen derselben Art verübt, ist, sofern nicht für den Rückfall in dieses Verbrechen
gine besondere Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist, mit geschärfter Strafe zu
elegen.
War wegen eines früher verübten gleichartigen militairischen Werbrechens
auf Festungsstrafe rechtskrästig erkannt, so tritt bei Bestrafung des Rückfalls
stets neben der sonst verwirkten Strafe die Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes ein.
Artikel 66.
Wer, nachdem er wegen geringer militairischer Vergehungen bereits zwei-
mal gerichtlich bestraft worden, von Neuem zu bestrafen ist, kann neben der ver-
wirkten Freiheitsstrafe nach dem Ermessen des Kriegs= oder Standgerichts mit
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestrast werden.
Unteroffiziere haben in solchen Fällen die Degradation verwirkt.
Artikel 67.
Die in vorstehenden Artikeln für den Kriegszustand enthaltenen cinzelnen 17. Anwend-
Worschristen sollen auch in Eriedenszeiten Anwendung finden, wenn bei auher= arkeit der
ordentlichen Vorfällen der kommandirende Offizier bei Trommelschlag oder Trom-Kriegszu-
petenschall hat bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die Dauer des leneil=
eingetretenen außerordentlichen Zustandes angewendet werden würden. (nisten, et
Schlußbestimmung. Sie
Artikel 68 in Frieden.
Ueberzeugt von dem Pflicht= und Ehrgefähle der Unteroffiziere und Sol-
daten erwarten Seine Königliche Majsestcät, daß ste, um den in den vorstchen-
den Artikeln angedroheten Strafen nicht zu verfallen, ihre Pflichten gewissenhaft
ersüllen, durch chrenhafte Führung in und außer dem Dienste ihren Mubürgern
ein Muster ordentlichen und rechtschaffenen Lebenswandels geben und nach Kräf-
ten dazu beitragen werden, den guten Ruf des Preußischen Hreres im In= und
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